Benzinhahn kaputt ? Gewährleistung ?

  • Hallo,
    ich habe ende Juni diesen Jahres eine Honda CB 500 von einem Händler gebraucht gekauft. Ich habe 6 Monate Gewährleistung auf die Maschine bekommen.


    Mir viel jetzt vor 4 Wochen ca. auf dass mein Benzinhahn etwas tropft.
    Unten am Benzinhahn is ein kleines röhrchen wo es raustropft. Am Rörchen ist auch etwas verkrustetes. Hab das aber mit den Händen problemlos wegbröseln können.


    Mir viel es auf als ich aufm Motorblock so flecken hatte. Inzwischen is es ne kleine trockene sabberspur die man von unten bis nach oben zum Benzinhahn zurückverfolgen kann.


    Ok dachte ich mir noch letzte Woche da muss ich mal beim Händler anrufen (vergaß es allerdings). Heute morgen will ich losfahren vergaß aber zu tanken. Gut net so wild kannste ja noch nachm Geschäft machen. Kurzerhand auf reseve geschalten.


    Der Hahn ging etwas schwergängig nach oben und blieb schließlich bei Off stehen. Also auf halbem Wege. Das Problem ist dass er sich dann nicht mehr bewegen ließ. Nichteinmal mit der Zange.


    Fraglich ist: Was ist das für ein Problem ?
    Fällt der Benzinhahn unter die Gewährleistung, wenn ja, kann ich auf kostenlose abholung des Motorrades bestehen, da ich die Maschine ja nicht mehr zum Händler befördern kann ?
    Kann ich den Fehler verschuldet haben ? Ich habe an der Maschine seitdem noch nie etwas gemacht (auser geputzt, getankt und einmal der Kette ein Kettenspray gegönnt). Bin erst ca. 800-900 km gefahren.
    Die Maschine steht jedoch im Freien (glaube aber nicht das se zugerostet ist *g*)


    Die Maschine hatte eh am Anfang noch üble Probleme. (Tüv Gutachten: Motor läuft unrund. Motor läuft nicht auf allen Zylindern.....)
    Welche aber bei einem weiteren Besuch behoben wurde. (Sie fuhr ganz normal aber auf einmal hat sie so gut wie gar nix mehr gezogen.). Den Fehler erfuhr ich nie.


    Oder ist das normal, dass der Benzinhahn bei 38 TKM den Geist aufgibt ?



    Ich bedanke mich für Antworten.



    Gruß
    Michael

  • http://www.konsument.at/seiten/p2358.htm


    hallo,


    wenn ich mir ein gebrauchte kaufe habe ich grunsätzlich 2 Jahre, kann aber auf 1 jahr verkürzt werden.
    in den link oben steht mehr zu den thema. :perfekt::wink::wink1:


    ich bin der meinung, hinfahren und mängel beseitigen lassen

  • Gewährleistung ist das gesetzlich verankertes Recht, vom Vertragspartner („Übergeber“) ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern. Der Übergeber kann dieses Recht gegenüber einem Verbraucher in keinem Vertrag (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das "Kleingedruckte") beschränken. Der Übergeber (in der Regel der Händler, bei dem man kauft) muss Verbesserung oder Austausch kostenlos und in angemessener Frist erbringen. Gelingt dies nicht, kann der Konsument Preisminderung oder Vertragsauflösung (Ware zurück, Geld zurück) durchsetzen.


    Anwendungsbereich


    Der Gesetzgeber geht deutlich über die Richtlinie hinaus, regelt die Gewährleistung im ABGB neu, harmonisiert die Regelungen für Kauf- und Werkverträge (§ 1167 ABGB verweist nur noch auf §§ 922 – 933b ABGB) und regelt nur jene Fragen im Konsumentenschutzgesetz (Zwingendstellung des Gewährleistungsrechtes im Verbrauchergeschäft, Montagemängel, Garantie), die auf Verbrauchergeschäfte beschränkt bleiben.


    Neu sind auch die Begriffe: Die neuen Regelungen gehen vom „Übergeber“ (z.B. Verkäufer) und vom „Übernehmer“ (z.B. Käufer) aus.


    Was ist ein „Mangel“?


    Die Ware muss „dem Vertrag entsprechen“, sonst ist sie mangelhaft.


    Das bedeutet, dass die Sache die


    bedungenen und die
    gewöhnlich vorausgesetzten
    Eigenschaften haben muss. Die Sache muss


    der Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen; man muss sie außerdem
    der Natur des Geschäftes und
    der getroffenen Verabredung
    gemäß verwenden können.


    Was die Werbung verspricht, das gilt
    Was immer Übergeber, Hersteller (und „Anscheinherstellers“) und Importeur in den EWR in öffentlichen Äußerungen über dieses Produkt mitteilen, das gilt und ist Teil des Vertrages mit dem Käufer. Aussagen der Werbung, Gebrauchsanleitungen, usw. haben damit den Stellenwert einer Vertragsvereinbarung. Solche Äußerungen binden den Übergeber nur dann nicht, wenn


    es sie weder kannte noch kennen konnte,
    wenn sie bei Vertragsabschluss berichtigt wurden,
    wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.
    Umkehr der Beweislast


    Auch künftig muss der Übergeber (in der Regel der Händler) nur für Mängel einstehen, die bereits bei Übergabe vorhanden waren. Doch für die Zeit danach (von sechs Monaten ab Übergabe) gilt für hervorkommende Mängel die sogenannte "widerlegliche Vermutung", dass diese Mängel schon bei Übergabe vorgelegen haben. Der Übergeber trägt also innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe die Beweislast dafür, dass die Mängel nicht schon bei Übergabe vorhanden waren. Mit einer Ausnahme: Wenn diese Vermutung mit der Art der Sache (verderbliche Waren) oder des Mangels (typische Abnützungserscheinungen) unvereinbar ist.


    Gewährleistung nicht gleich Garantie !!!
    Meistens wird die Gewährleistung auch Vertraglich auf 1 Jahr beschränkt !!!

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  • Oliver


    ist denn eigentlich auch irgendwo geregelt, welche Teile als "Verschleißteile" bzw. welche Teile hinsichtlich der Abnutzung "des Mangels (typische Abnützungserscheinungen)" also solche definiert werden ? Denn anosnten bleibt es hier doch schon teilweise dem Übergeber/Händler/Verkäufer (gewerblich) überlassen oder ?