• Hallo Ihr Lieben,
    als ich heute meinen PS 125 i Bj.08.08
    zum Honda Händler brachte,fragte er mich ob ich den Fahrzeugschein
    dabei hätte.Ich habe festgestellt dass ich ausser den Kaufvertrag
    und dass Inspektionsheftchen eine sogenannte E G Übereinstimmungs
    bescheinigung habe wo ein Stempel meiner Stadt vorhanden ist.
    Der Händler sagte mir diese Übereinstimmungsbescheinigung wäre
    eigendlich der Fahrzeugbrief.
    Meine Frage lautet nun,hat mein Händler beim Kauf damals im August 08
    den KFZ Schein vergessen oder gibt es sowas im Zuge moderner Zeiten
    nicht mehr.
    Vielen Dank im Voraus
    Jürgen

  • Hallo,


    aufgrund deiner Angabe "PS 125" gehe ich davon aus, daß es ein Roller mit 125ccm ist und somit eine normale Zulassung wie zB bei einem Pkw erfolgt.


    Dann bekommst du bei der Zulassung die Zulassungsbescheinigung I, was früher mal der Fzg-Schein war.


    Diese Zulassungsbescheinigung I solltest du auch vom Vorbesitzer mitbekommen.
    Du mußt diese vorlegen um deinen Roller ab- oder um zu melden.


    Gruß Jürgen

    Fahr nicht zu langsam, sonst verdirbst du den Fliegen das FEELING beim aufklatschen.


  • Ich hatte mal einen Honda Innova 125 und da hatte ich damals auch keinen "Fahrzeugschein" oder eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder so - nein. Hatte auch nur so einen Wisch der irgendwie ganz anders ausgesehen hat als ich das vorher kannt.
    Ich weiß es nicht sicher, aber Teil 1 oder Teil2 wird meines Erachtens bei 125ern nicht ausgegeben!

  • Zulassungsbescheinigung Teil I wird in Verbindung mit einer Betriebserlaubnis ausgegeben.
    In der Betriebserlaubnis wurden handschriftlich die ersten Halterdaten eingetragen. Auf der Seite für Bemerkungen der Zulassungsstelle Zuteilungen von Kennzeichen. Der aktuelle Halter sowie Vermerke über die Hauptuntersuchung sind auf der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Zulassungsbescheinigung Teil II (Brief) entfällt. Bei Abmeldung wird diese in der Zulassungsbescheigung Teil I eingetragen.


    siehe auch §3 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung)

    Zitat

    Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.


    Gruß Ralf