Cat Eye - Pflicht ! Aber was wenn nicht ...

  • hat sich schon mal einer was sagen lassen müßen weil er kein katzenauge hatte ?


    bzw gibt das vorschriften wo das teil hingeklebt werden müßte ?
    oder kann ich da eine kleine verchromte seitenbefestigung mit auge anschrauben (vorausgesetzt es gibt so was) ?


    als anlage mal mein hintern :)

  • was passiert weiß ich nicht, soweit ich aber weiß muss das Ding einfach unter's Nummernschild...


    hab halt schon oft gehört dass wär das erste weswegen man angehalten wird...?!

  • Zitat

    Original von melder55


    hat sich schon mal einer was sagen lassen müßen weil er kein katzenauge hatte ?


    Gibt Streß - mit dem TÜV sowieso - und wenn du Pech hast auch mit Trachtenverein grün-weiß.


    Soweit ich informiert bin muss es in der Mitte sein, oder symmetrisch dazu (z.B. PKW), theoretisch könntest du die also wohl zwei hindengeln.
    Wenn das Ding nicht Orginal ist, braucht es ein E-Zeichen.
    Mindestfläche pro Strahler ist 20 cm²:


    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvzo/__53.html
    Zum Einlesen :boesel:

  • aber was mal irgendwer nen vernünftigen Grund wozu das Ding da ist???
    ich papp mir da halt was dran, Pflicht ist Pflicht.....


    die ganze rumkontrolliererei bei Sicherheitsrelevanten Teilen kann ich ja noch nachvollziehen aber wozu is das Ding gut... paar cm drüber ist ein LICHT, das Nummernschild wird auch beleuchtet also was is der Grund?!

  • Zitat

    Original von YanRem


    aber was mal irgendwer nen vernünftigen Grund wozu das Ding da ist???


    ...parken/Panne in der Nacht :aengstlich: , Rücklicht plötzlich kaputt...was weiß ich... :confusedx:

  • TÜV und Beleuchtung


    Beleuchtung
    Beleuchtungseinrichtungen müssen grundsätzlich ein Prüfzeichen tragen. Ältere, geprüfte Leuchten sind mit der "Prüfschlange" gekennzeichnet, neuere mit einem E-Zeichen. Sie müssen nur in Ausnahmefällen in die Papiere eingetragen werden (z.B. Lenkerendenblinker von Hella).
    Auch bei selbstimportierten Fahrzeugen muß ein Prüfzeichen darauf hindeuten, das die geforderte Funktion "in etwa" gegeben ist (z.B. SAE-Zeichen). Eintragen lassen!


    Blinker:


    Ab Bj. 1962 am Kraftrad Pflicht.
    Abstand hinten zueinander mind. 240 mm, vorn mind. 340 mm bei je mind. 100mm Abstand zum Scheinwerfer. Mindesthöhe 350mm.


    Lenkerendenblinker:


    Hella Lenkerendenblinker mit TÜV-Gutachten: Mindestabstand 560 mm. Wichtig: Ausrichtung des
    Blinkers am Griffende, s. Gutachten zum jeweiligen Blinker. Lenkerendenblinker können an
    Lenkern mit starker Kröpfung nach innen nicht eingetragen werden, da sie von hinten oder seitlich
    (besonders mit Beifahrer) nicht mehr sichtbar wären. Bei Erstzulassung des Fahrzeug ab Bj. 1985 fordert der TÜV häufig ein zusätzliches hinteres Blinkerpaar. Am besten klären Sie dies vorab mit Ihrem Prüfer!
    "Kellermann" Lenkerendenblinker sind nach EG-Recht abgenommen, haben ein entsprechendes Prüfzeichen und brauchen deshalb nicht mehr eingetragen zu werden. Das EG-Recht kennt jedoch grundsätzlich nur 2 Blinker pro Fahrzeugseite – deshalb sind diese Blinker eigentlich auch nur als vordere Blinker zugelassen. Entsprechend gilt für EG-zugelassene Fahrzeuge: Lenkerendenblinker müssen durch Heckblinker ergänzt werden.


    Doppelscheinwerfer:


    Doppel-Fernlicht ist immer zulässig, Doppel-Abblendlicht, wenn eine gemeinsame Streuscheibe vorhanden ist, oder das gesamte Motorrad bereits eine EG-Betriebserlaubnis hat. Auch hier lohnt eventuell die Anfrage beim Prüfer.


    Standlicht:


    Standlicht ist am Motorrad nicht vorgeschrieben.


    Zusatzscheinwerfer:


    Als Zusatzscheinwerfer dürfen je ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer montiert werden. Der Nebelscheinwerfer ist rechts, der Fernscheinwerfer links, etwa in Höhe des Hauptscheinwerfers, anzubringen und muß einzeln schaltbar sein. Bei Fahrzeugen mit EG-Zulassung ist eine Anbauhöhe nicht mehr festgelegt.
    Es dürfen auch zwei Fernscheinwerfer montiert werden. Man schaltet Sie wahlweise zusätzlich zum Abblendlicht im Hauptscheinwerfer, das dortige Fernlicht entfällt.


    Doppelrücklicht/Bremsleuchte:


    Dicht nebeneinander sind Doppelrücklichter zulässig. Es darf jedoch nur eine Bremsleuchte vorhanden sein. Ist das Fahrzeug nach EG-Recht zugelassen, dürfen beide Leuchten Bremslicht haben. Zusätzliche Bremsleuchten, z.B. als Leuchtleiste im Topcase, sind am Krad nicht zulässig.
    Erst ab Bj. 88 ist ein Bremslicht Pflicht. Bei Fahrzeugen vor Bj.83 darf das Bremslichtglas auch gelb sein.


    Nicht vergessen: Ein Rückstrahler ist immer noch Vorschrift!


    Kontrolleuchten:


    Kontroll-Leuchten für Fernlicht und Blinker müssen nur vorhanden sein, wenn die Funktion dieser Bauteile weder direkt noch anhand der Schalterstellung vom Fahrer erkannt werden kann. Weitere Kontroll-Leuchten sind nicht vorgeschrieben.
    Auszug aus StVZO §53 hat folgendes geschrieben::
    StVZO § 53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
    denn zu den Katzenaugen : ( RücKstrahlern)
    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlußleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm ...


    (2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. ...
    ... An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen.
    (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muß. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
    (5) Vorgeschriebene Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. ... I
    (9) Schlußleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler - ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlußleuchten - dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

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    mfG.Gerd

  • Ach ja, lass euch nicht einfallen ein Rot Reflektierendes Cateye an der Seite anzubringen. Meine Mühle hat die Standardmässig, da Ami, ist jedesmal beim TÜV ein Mängel. aber wechseln werd ich sie deswegen nicht.
    :awg:


    Indian

  • Die Dinger sind einfach dafür da,das einem nachts keiner ins Heck semmelt falls mal das Rücklicht ausfällt.Also durchaus sinnvoll,beim Mopped sogar mehr als beim Auto wo ja zwei Rücklichter da sind und die auch noch separat abgesichert sind.
    @Indian:
    Seitenstrahler dürfen dran sein,jedoch in gelb.Die Amis sehen das nicht so eng.


    Wird aber normalerweise nur als geringe Mängel eingestuft.


    Gruß
    Ralf

  • also muss ich mir so ein teil auch rannageln ... nagut wenns denn sein muss.


    @indian: kannst du mal ein bild posten wie das teil bei dir ausschaut ?

  • @ralfw: I know this, aber ich finds lustig einen "konstanten" Mängel zu haben :)


    @melder55: Mach ich glatt heute Mittag

  • Sodalla, hier mal die Visualisierung zu Positionsbezeichnung Oberhalb Nummerschild unterhalb Heckleuchte :D