Umtypisieren nach entdrosseln

  • Hallo Leute,


    da ich nächste Woche meine CBF 600 PC43 beim Honda Händler entdrosseln lasse, muss das Motorrad danach umtypisiert werden.(Info: komme aus Österreich)
    Der Honda Händler meinte zu mir es könnte etwas länger dauern bis er einen Termin bei der Landesprüfstelle bekommt und hat mir vorgeschlagen das ich das auch selber machen kann.


    Da das Motorrad ja nach dem Entdrosseln nicht mehr den Eintragungen im Zulassungsschein entspricht, stellt sich mir jetzt die Frage ob ich es danach noch im Straßenverkehr bewegen darf. Der Händler meinte das wäre kein Problem, ich bin mir da aber nicht so sicher. Wäre das nicht fahren ohne Betriebserlaubnis?


    mfg Erik

  • Hallo Erik,
    da hilft nur nachfragen, am besten per :telen:


    In D ist es so geregelt, dass ich auf dem direkten Weg zur Zulassungstelle / Tüv fahren darf...

    Mitglied 221 im Bol d'or Club e.V.
    Turtle-Hilfe
    "Monty Burns" made by Terpi :)

  • :gruebelx:


    In D ist es so geregelt, dass ich auf dem direkten Weg zur Zulassungstelle / Tüv fahren darf...


    Gilt meines Wissens hier in D nur, wenn das Fahrzeug im Prinzip eine gültige Betriebserlaubnis hat. Wenn wegen technischer Änderungen die Betriebserlaubnis erloschen ist, darf - so wurde es mir von der Zulassungsstelle hier gesagt - nicht mit der normalen Zulassung gefahren werden. Kurzzeitkennzeichen erforderlich :o



    Ist aber schon ein paar Jahre her :o vielleicht ist das heut in D ja anders. Und in A ist sowieso alles anders :wink1:






    :wavey:

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    Meine Maschinen sind alt genug, um selbst zu entscheiden, das macht es manchmal etwas anstrengend, mit ihnen unterwegs zu sein.
    Wenn meine Fähigkeiten nachlassen und ich meine CM 400T nicht mehr fahren kann, dann hole ich mir 'n Motorrad - und wenn's damit nicht mehr geht, 'n Lanz Bulldog.

  • Gilt meines Wissens hier in D nur, wenn das Fahrzeug im Prinzip eine gültige Betriebserlaubnis hat. Wenn wegen technischer Änderungen die Betriebserlaubnis erloschen ist, darf - so wurde es mir von der Zulassungsstelle hier gesagt - nicht mit der normalen Zulassung gefahren werden. Kurzzeitkennzeichen erforderlich


    Für ein zugelassenes Fahrzeug bekommt man kein Kurzzeitkennzeichen, man darf auch nicht mit rotem Kennzeichen fahren.
    Und würde man ein zugelassenes Fahrzeug abmelden, sich ein Kurzzeitkennzeichen geben lassen um es dann später wieder zuzulassen? Da haben die dir einen schönen Blödsinn erzählt.
    Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen (HU, Änderungsabnahme, Betriebserlaubnisbegutachtung, Anmeldung, ...), dürfen durchgeführt werden.


    Wie das in .at aussieht, weiß ich aber auch nicht.

    Was ist, wenn das Ende nichts als ein böser Anfang ist....?