TÜV bei Saisonkennzeichen

  • Hallo zusammen,


    mein gebrauchter Roller war beim Vorbesitzer das ganze Jahr durchgehend angemeldet.
    Ich habe ihn jetzt mit einem Saisonkennzeichen 03-10 versehen.


    Das Problem ist, das der Roller im November zum TÜV muss.


    Kann ich jetzt damit bis nächstes Jahr März warten oder muss ich dieses Jahr im Oktober hin??


    Beste Grüße


    MHGM

  • Offiziell bist du dazu verpflichtet, im November zu machen oder früher. Du darf's, auch mit Saison, außerhalb der Saison zum Tüv.
    Allerdings würde ich das erst mit der Versicherung klären.. Ob die das auch weiß.

  • Kannste auch im März machen lassen,
    bekommst dann einen Stempel vom März.

  • Ganz ehrlich, so würd ich es auch machen. Aber Offiziell... :)

  • Ganz offiziell im Monat, der auf die Stillegungszeit folgt, also "03". Und Hinfahren im November außerhalb des Zulassungszeitraums ist Fahren ohne Versicherungsschutz und steht nicht in Zusammenhang mit der Zulassung, ist also strafbar.

    Cafe Racer, der: ein bisher einwandfrei funktionsfähiges Motorrad, das der Besitzer zerlegt hat und in zehn Forenbeiträgen beschreibt, was er alles damit machen würde, wenn er Zeit, Geld, Werkzeug und Ahnung hätte.

  • Lass' es im März machen, dann hast du in Zukunft Ruhe vor der Gewissensfrage. :wink:


    Die erste Fahrt im März muss dann aber auch schnurgerade und ohne Umwege über Sylt oder so zum TÜV sein, denn du fährst dann ohne TÜV. Aber diese eine Fahrt ohne ist erlaubt.

    Eins der größten Vergnügen im Leben besteht darin, das zu tun, von dem die Leute sagen, du könntest es nicht.
    WaB.


    Mut erobert alle Dinge.

  • Nehme alles zurück, das wurde wohl letztes Jahr "ausgelagert".
    Also, erster wieder zugelassener Monat :)

  • Wichtig übrigens: abgelaufener TÜV ist ein Halter- wie auch Fahrerverstoß.
    Das bedeutet, beide können bestraft werden.
    Wichtig vor allem deswegen, weil man eben nicht fahren muss, um Ärger zu bekommen.
    Es wurden schon Leute bestraft, deren angemeldetes Fahrzeug ohne TÜV in der (von der Straße einsehbaren) Garage stand.
    Begründung: das angemeldete Fahrzeug muss TÜV haben, ob Du damit fährst oder nicht. Fahren gibt nur ggfs. noch extra Ärger.
    Das gilt aber nicht im Abmeldezeitraum. Dafür darfst Du in der Zeit nicht auf der Straße parken.

    Cafe Racer, der: ein bisher einwandfrei funktionsfähiges Motorrad, das der Besitzer zerlegt hat und in zehn Forenbeiträgen beschreibt, was er alles damit machen würde, wenn er Zeit, Geld, Werkzeug und Ahnung hätte.

  • @ CBforever:
    woher hast Du denn diese Info???

  • Auf was bezieht sich die Frage?

    Cafe Racer, der: ein bisher einwandfrei funktionsfähiges Motorrad, das der Besitzer zerlegt hat und in zehn Forenbeiträgen beschreibt, was er alles damit machen würde, wenn er Zeit, Geld, Werkzeug und Ahnung hätte.

  • Moin,


    ich denke mal es ging hierum:


    Wichtig vor allem deswegen, weil man eben nicht fahren muss, um Ärger zu bekommen.
    Es wurden schon Leute bestraft, deren angemeldetes Fahrzeug ohne TÜV in der (von der Straße einsehbaren) Garage stand.
    Begründung: das angemeldete Fahrzeug muss TÜV haben, ob Du damit fährst oder nicht.


    Gruß


    Wolfgang

    „Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.“


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