CB400N Reifen unmöglich zu bekommen?

  • Ein guter aaS sollte Dir ... ohne Fabrikatsbindung per Einzelabnahme eintragen...

    Bringt das wirklich was, also dass man dann jeden Reifen in der eingetragenen Größe fahren kann - egal von welchem Hersteller?


    Beim BMVI ist folgendes nachzulesen *KLICK hier für den LINK*

    Zitat (auszugsweise):

    "Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind ... (weiterer Text) ... wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.

    Beurteilung:

    Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).

    Schlussfolgerung:

    Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.


    Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden

    1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden und
    2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.

    Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen."

    Zitat Ende


    Ich deute das so, dass man zwar die Reifenbindung für ältere Reifen (-marken bzw. -typen) austragen lassen kann, aber letztendlich nur Reifen fahren darf, die explizit in der ZB Teil 1 genannt sind, auch wenn die Größe mit den Eintragungen übereinstimmt.

    Also in jedem Fall muss man den Reifen, den man fahren will, eintragen lassen, wenn das Fahrzeug keine EU-Typgenemigung hat (also alle Fahrzeuge vor 2000 mit nationaler ABE Zulassung).


    Habe ich da einen Lese- oder Denkfehler oder reicht das Austragen der Reifenfabrikatsbindung und das alleinige Mitführen der Unbedenklichkeitsbescheinigung (für Reifen ab DOT 0120) nicht?

    :arrow: Signaturen sollten abgeschafft werden...

  • Nach neuer Regelung dürfen nur noch Reifen in eingetragenen Größen montiert werden.

    Ob das Mitführen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung reicht, wenn die Reifen den eingetragenen Größen entsprechen, aber nicht einer eingetragenen Typ- oder Fabrikatsbindung :nixweiss:


    Mit den alten Freigaben wurde zuviel Mist gemacht. Zum einen schon von Hersteller-Seite: AVON z. B: hatte für die CM 400T einen 130/90-16 freigegeben, der bei gerader Ausrichtung des Rades heftig am Kettenschutz scheuerte (ich musste für meine 130er den Kettenschutz ausschneiden und bei gerader Ausrichtung des Hinterrades ist der Abstand zur Kette nur noch mit gutem Willen wahrnehmbar).

    Zum anderen waren die Freigaben leicht zu fälschen - und da es keine Datenbank mit Registrierungspflicht für Freigaben gab, konnten die Kontrollorgane selbst bei seeehr zweifelhaften Fällen die Echtheit der Freigabe kaum überprüfen.


    Ausserdem war die Rechtsgrundlage unklar - es gab in der "Verordnung" (oder was auch immer das war) 6 Unterpunkte, nach denen Umbereifung zulässig war, und nur für 3 dieser Punkte stand drin "BE erlischt nicht, Eintragung nicht erforderlich". Deshalb hatte Bridgestone auch bei vielen Freigaben als Fußnote stehen "Eintragung erforderlich" und nur bei wenigen den Verweis auf die Rechtsgrundlage, nach der eine Eintragung nicht erforderlich ist wie in der von Uwe in #10 verlinkten Freigabe für die 250N. Deswegen hat Dunlop schon lange keine Freigaben für Größenänderungen mehr geschrieben, sondern nur noch Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Abweichung von der Fabrikatsbindung bei den eingetragenen Größen.






    :wavey:

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    Meine Maschinen sind alt genug, um selbst zu entscheiden, das macht es manchmal etwas anstrengend, mit ihnen unterwegs zu sein.
    Wenn meine Fähigkeiten nachlassen und ich meine CM 400T nicht mehr fahren kann, dann hole ich mir 'n Motorrad - und wenn's damit nicht mehr geht, 'n Lanz Bulldog.

  • Auch wenn Du noch eine alte Austragung der Reifenfabrikatsbindung hast oder vielleicht sogar noch irgendwo eingetragen wird, ist sie eine solche Austragung keinen Pfifferling wert.

    Fahrzeugführer /halter stehen, unabhängig davon was eingetragen ist, in der Verantwortung, daß eine "geeignete" Bereifung montiert ist. Größe und Freigängigkeit reichen da halt für die Festlegung der Eignung einfach nicht immer aus.