Unterschiedliche Geltungsbereiche des Führerschein B196 in D versus B111 in AT! Bleibt das so?

  • Nichts anderes habe ich in meinen beiden Beiträgen oben geschrieben. Deutschland müßte von sich aus mit den anderen EU-Ländern in Kontakt treten und tut es nicht.

    ...


    lg Franz

    woher nimmst du dein wissen? ich habe jedenfalls gelesen, dass die deutschen die ösis wegen einer homologisierung angefragt, diese wohl aber abgelehnt haben. war irgendwie eine offizielle stellungnahme auf eine öffentliche anfrage im netz dazu.

  • Ich war Fahrschullehrer, in Österreich, bis vor kurzem.


    Der Zeitungsbericht ist halt in typisch ignoranter und reißerischer Form abgefasst weil es halt um den Verkauf der Zeitung und nicht primär um Information geht. EU Recht ist gültiges Recht und steht über nationalem Recht. Mir persönlich fällt halt auf das gerade Deutsche immer noch ihre STVZO zitieren und sie der Rest nicht wirklich interessiert. Hauptsächlich EB und Code 96 Themen.

    Warum ich viel über den Rand schauen musste waren Leute die im I-Net gelesen haben und dann mit Fragen löcherten warum das so nicht ist bei uns. Vor allem im Führerscheinwesen ist ja die Ignoranz sehr hoch.

    Vor allem schon Ihr Satz "ich habe irgendwo gelesen" zeigt das hier eine fundamentierte Antwort schwer ist weil die Quellenangabe fehlt. Und warum hätte Österreich mit D nicht verhandeln sollen und es mit Tschechien und Italien getan haben? Ist leicht unlogisch, natürlich nur aus österreichischer Sicht.

    Unabhängig von Zweirädern sehe ich als Außenstehender immer das in Vergleichstests bei deutschen Zeitschriften immer deutsche Waren gegenüber anderen gewinnen Und ein Schelm der schlechtes dabei denkt.


    lg Franz

    Afrika Twin RD04, Pan European ST1100 SC26

  • jetzt beruhige dich mal, du hättest es leicht via google finden können.


    https://fragdenstaat.de/anfrag…n-klasse-b-ist-vorhanden/


    die tatsache ist auch schon öfter in anderen anfragen - auch an den staat österreich - ohne widerspruch gestellt worden.


    beste grüße aus Berlin!

  • Das war mir so nicht bekannt. Aufregen tut mich das Thema allerdings nicht, ich habe alle FS-Gruppen.


    lg Franz

    Afrika Twin RD04, Pan European ST1100 SC26

  • Vor allem schon Ihr Satz "ich habe irgendwo gelesen" zeigt das hier eine fundamentierte Antwort schwer ist

    Das fast das Thema Führerschein eigentlich sehr gut zusammen. Sehr viel Halbwissen, noch mehr Hörensagen, wenig Kontrolle, daher noch weniger Gerichtsentscheide.


    Also versuche ich mal, hier mit ein paar Sachen aufzuräumen.


    1. Die Staatsangehörigkeit des Führerscheininhabers ist völlig irrelevant. Das verbieten schon die EU-Gleichstellungsgrundsätze. Es gilt aber auch für Nicht-EU-Bürger, sofern sie einen EU-Führerschein haben (also beispielsweise der Afghane, der einen deutschen Führerschein erworben hat).


    2. Fahren ohne Fahrerlaubnis: Der Führerschein ist nur das Dokument. Den nicht zu haben stellt nur eine Ordnungswidrigkeit dar bzw. das Äquivalent in anderen Ländern. Wichtig ist die Fahrerlaubnis. Die hat man ja auch, wenn man den Führerschein mal verlegt hat. Es gestaltet sich nur u.U. der Nachweis vor Ort schwierig. Für EU-Fahrerlaubnisse gibt es aber ein EU-weites Abfragesystem. Problem hat man also nur, wenn man noch nicht auf Kartenführerschein umgetauscht hat (abgesehen von bspw. in Deutschland 20 Euro Verwarngeld, wenn man ihn nicht dabei hat). Übrigens: in Polen ist Fahren ohne Fahrerlaubnis nur eine Ordnungswidrigkeit, in den meisten Ländern allerdings eine Straftat.


    3. Äquivalenzen alter Führerscheine sind völlig anders zu betrachten, als die nationalen Erweiterungen. Die Klasse 3 vor April 1980 ist gemäß Äquivalenztabelle eben nicht nur ein Autoführerschein, sondern umfasst neben B eine vollwertige Klasse A1 und gilt somit international. Genauso gilt das für alte belgische Führerscheine, wie weiter vorne in dem Beispiel angegeben. Andere Länder ähnlich. Das ist also nicht zu vergleichen mit B196 oder den anderen nationalstaatlichen Erlaubnissen für 125er neuerer Zeit.


    4. Eine vollwertige Klasse A1 statt B196 ist ohne Prüfung nach aktueller EU-Regelung nicht möglich. Diese sieht für A1 zwingend eine Prüfung vor, egal wie groß der sonstige Aufwand für die Zusatzcodes ist. Keine Prüfung = kein A1. EU-weit. In der Schweiz bekommt man zwar einen vollwertigen international gültigen A1 auch ohne Prüfung, die Schweiz ist aber nicht EU, und die Fahrerlaubnisregelungen sind nicht Teil der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU. Die Schweiz teilt die Klassen teilweise auch ganz anders ein. Zum Beispiel gibt es dort gar keinen AM. Auch für 50 ccm braucht man einen A1. Das war dann frührer so, dass man mit 16-17 mit dem A1 nur 50er fahren durfte (allerdings ungedrosselt, was wiederum beim Grenzübertritt in die EU zu Problemen führen kann), und ab 18 dann 125er. In den letzten paar Jahren hat die Schweiz das aber geändert. Jetzt gibt es dort A1 bereits ab 15, mit Beschränkung auf 50 ccm und 45 km/h. Ab 16 dann 125 ccm ungedrosselt.


    5. Mit italienischen Führerscheinen gilt die 125er-Berechtigung nur in Italien. Irgendwer hat hier behauptet, Italiener/italienische Führerscheine würden EU-weit die 125er-Berechtigung beinhalten. Das ist falsch. Die Erlaubnis gilt nur auf italienischem Staatsgebiet. Insbesondere auch nicht in Deutschland oder Österreich, da hier B196 bzw. C111 notwendig ist. Oder eben der richtige A1, den man entweder erworben hat, oder weil man noch eine so alte Fahrerlaubnis hat, dass der A1 gemäß Äquivalenztabelle enthalten ist (was ja eben einen vollwertigen A1 darstellt). Anmerkung: Italien hat 2021 die 125er-Berechtigung mit Klasse B auf ein Mindestalter von 21 Jahren angehoben.


    6. Deutschland hat sich sehr wohl (wenn auch etwas halbherzig, aber es kam ja auch die Pandemie) um eine EU-weite Anerkennung bemüht. Wie erwähnt, hat sich lediglich Österreich darauf gemeldet. Die Begründung der Ablehnung ist auch logisch: es würde zu einem noch größeren Durcheinander führen. Wer ohne Querelen EU-weit fahren will, macht eben den A1.


    7. Auch Österreich beschränkt Code 111 im Gesetz aufs Inland. Genauso wie Deutschland. Das ist in der EU-Richtlinie auch so vorgeschrieben.


    8. "Code 111 gilt auch im Ausland". Das ist ebenso falsch. Er ist wie gesagt aufs Inland beschränkt. Dass laut ÖAMTC ein paar Länder den C111 akzeptieren, liegt einfach daran, dass in diesen Ländern kein Code/Schlüsselzahl erforderlich ist. Die Berechtigung gilt dort also auch ohne C111. Wer von Österreich nach Italien (Dolomiten?) fahren will, braucht halt für Österreich den Code 111. Wenn man die Tour in Italien startet, kann man sich auch dort einfach eine 125er mieten, oder vom Sozius- auf den Fahrersitz wechseln, oder die eigene auf dem Hänger transportieren, dann braucht man keinen Code 111.


    9. ADAC schreibt auch viel Quatsch. Leider ist der ADAC bei allgemeinen Rechtsfragen keine gute Adresse (spezielle Fragen fallbezogen im Rahmen des Rechtsschutzes ist eine andere Sache, da passt das schon). Also es stimmt, wenn er schreibt, dass der B196 nicht im Ausland gilt. Allerdings entscheidet Deutschland nicht darüber, wie andere Länder die nationalen 125er-Erlaubnisse umsetzen. Am Beispiel Spanien sieht man ja schon, dass der ADAC weit daneben liegt, wenn er schreibt, dass die 125er-Erlaubnis dort nur für spanische Führerscheine gelte, wenn selbst Spanien sagt, dass 125er auch mit ausländischen B-Führerscheinen/Fahrerlaubnissen gefahren werden dürfen.


    10. Punkt 8 und Punkt 9 sagen es ja schon: die Regelungen gelten gemäß der lokalen nationalen Gesetzgebungen. Die Erlaubnisse sind - auch aus EU-Gleichstellungsgrundsätzen - also auch mit ausländischen Führerscheinen/Fahrerlaubnissen gegeben. Wer einen deutschen, holländischen, österreichischen, schwedischen, etc. Führerschein der Klasse B besitzt, darf also in Italien genauso wie mit einem italienischen Führerschein der Klasse B (und dem Mindestalter von 21 Jahren) selbstverständlich 125er lenken. Dafür ist kein B196 oder C111 erforderlich. Die italienische StVO (Codice della strada) verdeutlicht dies durch den Passus, dass EU-Führerscheine als gleichwertig zu italienischen Führerscheinen angesehen werden. Unterstützend schreiben auch die touristischen Roller-Vermietungen, dass für 125er nur die Klasse B inkl. Mindestalter erforderlich sind. In Tschechien genauso, aber beschränkt auf Automatik-Fahrzeuge. Spanien hatten wir oben auch schon. Kein B196 erforderlich. Frankreich ist in den letzten Jahren etwas komplizierter geworden. Das erfordert einen eigenen Beitrag. Polen erfordert nur den Vorbesitz von 3 Jahren Klasse B. Mit dem B196 mal schnell rüber nach Polen? Kein Problem!


    11. Probleme gibt es nur mit Ländern, die ebenfalls eine dreistellige Schlüsselzahl verlangen. Die dreistelligen Schlüsselzahlen können ja nur im Führerschein des jeweiligen Landes angetragen werden. Wer bspw. nach Österreich zieht, dort den Code 111 erwerben möchte, der muss seinen deutschen Führerschein zuerst in einen österreichischen Führerschein umschreiben. Umgekehrt das gleiche Problem. Es ist noch nicht geklärt, wie in solchen Fällen mit bereits erstandenen nationalen Erweiterungen verfahren wird. Verliert ein B196-Inhaber die B196-Berechtigung für Deutschland, wenn er nach Umzug nach Österreich dort in einen österreichischen Führerschein umtauscht? Wenn nein, wie erfolgt der Nachweis für B196? Soll die B196 überhaupt erhalten bleiben, weil sie ja eigentlich nur für lokal ansässige Personen gelten soll? Dafür ist die Regelung leider noch zu jung und es fehlt an Gerichtsurteilen und Durchführungsvorschriften. Sogenanntes Richterrecht. Entweder, es kommen genug Anfragen ans BMVI, um dies zu klären, oder es braucht einen Präzedenzfall.


    Zusatz: Mit B196 nach Italien fahren ist nicht möglich. Liegt aber an den geographischen Gegebenheiten. Deutschland hat halt keine direkte Grenze mit Italien und weder durch Österreich, Schweiz oder Frankreich kommt man mit dem B196 durch?.


    Ich hoffe, ich hab nix vergessen. In dem Sinne: die Linke zum Gruße (außer in Italien, da wird das teuer!) ?

  • Nach den obigen Ausführungen zu den Führerscheinregelungen in Italien lag ich mit meiner vor einem Jahr geschriebenen Ansicht doch richtig:

    Nach meinem Kenntnisstand darf In Italien jeder B-Autoführerscheininhaber auch 125er fahren, somit darfst Du mit deinem 125er Forza auch in Italien fahren (ausgenommen auf den dortigen Autobahnen).

    Allerdings musst du voher irgendwie nach Italien kommen:gruebelx:, z.B. durch Österreich mit dem Pkw und dem Motorroller auf einem Anhänger.

  • Am interessantesten finde ich ja, dass Fahren ohne Fahrerlaubnis in Polen nur ne Ordnungswidrigkeit und keine Straftat ist :lol:

    Ist der Motor kalt, gib ihm Sechseinhalb. Schnell ist der Motor warm und Du kannst vollgas fahr'n.

  • Am interessantesten finde ich ja, dass Fahren ohne Fahrerlaubnis in Polen nur ne Ordnungswidrigkeit und keine Straftat ist :lol:


    In der Realität zahlst du vielleicht nur 1000€ Strafe in Polen, knackst aber gleichzeitig auch den Jackpot in Flensburg

    Das dürfte dann im worst case so 1-2 Jahre Führerscheinsperre hierzulande nach sich ziehen

    Das Rauchen ist beim Fahren auf Krafträdern und Kleinkrafträdern nicht gestattet (StVO der DDR)

  • tiljes, danke für den umfangreichen Bericht. Ich muss sagen ich bin beeindruckt, wie man soviel darüber wissen kann. Aber gut zu wissen, dass ich mit dem B196 mir in Spanien oder Italien eine 125er leihen kann. Galt das in Italien nicht sogar bis zu 150 ccm?

  • In der Realität zahlst du vielleicht nur 1000€ Strafe in Polen, knackst aber gleichzeitig auch den Jackpot in Flensburg

    Das dürfte dann im worst case so 1-2 Jahre Führerscheinsperre hierzulande nach sich ziehen

    Interessante Ansicht.

    Zwei Strafen für eine Tat?


    Ich meine mal gehört zu haben,

    dass eine Doppelbestrafung innerhalb der EU unzulässig ist.

    Scheiß drauf, ich probiers!

    :hehe:

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  • Doppelbestrafung (Punkte und Geld) gibts seit gefühlten 30 Jahren, Afrikaans.

    Bemerkenswert, daß du damit noch keine Erfahrungen gesammelt hast :clap:


    Und ja, Polen arbeitet mit Flensburg zusammen

    Das Rauchen ist beim Fahren auf Krafträdern und Kleinkrafträdern nicht gestattet (StVO der DDR)