CBF500 und neue Reifenfreigaberegelung

  • riedrider Entspricht der bereits veröffentlichten BMVI Info


    Halbliter Achte auf den Absatz vor Punkt 4..... eine Begutachtung nach StVZO 19 und 21 (Einzelabnahme....)

    Da scheint mir ja die Gesetzeslage zitiert.


    Aber in der Matrix am Ende der Handlungsanweisung (Punkt 6) steht es für mich ausreichend eindeutig: "Zulässig" und Gleichstellung bei den dort stehenden Varianten zur EG-Tygenehmigung.


    Für meine alte CB werde ich weiterhin Freigaben mitführen, wenn neue Reifen draufkommen und natürlich gleiche Größen nutzen wie im Fahrzeugschein.

    Alle paar Jahre neue Reifen eintragen lassen würde ich nur bei Notwendigkeit. Diese sehe ich im Moment nicht.

  • dann fahr mal bei uns in eine Kontrolle,

    Die erklären dir ganz genau was da alles nicht zulässig ist. Und der Abschlepper steht gleich mit vor Ort.

    Wir waren letztes Jahr erst in einer Kontrolle.

    Die XBR ist da nur durch gekommen, weil die Reifen von 2017 sind.

    Mitglied 221 im Bol d'or Club e.V.
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  • Für meine alte CB werde ich weiterhin Freigaben mitführen, wenn neue Reifen draufkommen und natürlich gleiche Größen nutzen wie im Fahrzeugschein.

    Viel Spaß...mir wurde trotz Freigabe die Betriebserlaubnis für die VT entzogen...

    Ich musste die Reifen eintragen lassen...


    KTM Adventure 1190 R 658153_5.png

  • riedrider Entspricht der bereits veröffentlichten BMVI Info

    Dann schau Dir mal den Fall 1a und den dazugehörigen Hinweis auf Seite 4 und die Übersicht am Ende an.

  • Der Fall 1a und der Fall 1b für "EG-Typgeprüfte" Fahrzeuge = EG-Zulassung ist klar


    Der Fall 1a und der Fall 1b für KBA geprüfte Fahrzeuge nach § 20 StVZO (ABE durch das KBA) ist tatsächlich neu (letzter Satz auf Seite 4 des Dokumentes) [Danke fürs aufmerksame Lesen!!]. Das ganze steht aber unter der zweifelhaften Überschrift des Punktes 1 (Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung) und der Vorgaben der Überschrift Punkt 2 "Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge"


    Hier wäre es sicherlich für Betroffene, die ein Fahrzeug mit KBA-ABE haben, mit Hinweis auf dieses AKE Festlegung (letzter Satz Seite 4) beim BMVI um Klarstellung zu bitten.


    buergerinfo@bmvi.bund.de


    Fahrzeug mit KBA ABE nach § 20 StVZO - KBA Nr. lt. Feld "K" der Zulassungsbescheinigung evtl. Kopie beifügen

    Reifenbindung lt. Zulassungsbescheinigung I - konkrete. Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Eintragungen in Feld 22 evtl. Kopie beifügen

    Unbedenklichkeits-Bescheinigung des Wunschreifen (vom Reifenhersteller, der in technischen Angaben identisch ist mit den Angaben in den Feldern 15.1 und 15.2 evtl. Kopie beifügen


    Hinweis auf die BMVI Veröffentlichung https://www.bmvi.de/SharedDocs…bination-kraftraeder.html Fahrzeug würde nach dieser BMVI Veröffentlichung untern den Fall Nr. 2 fallen und müsste ein alternatives Reifenfabrikat/Reifenprofil über eine Eintragung nach § 19 (3) in den Papieren abgenommen werden.


    Hinweis auf die AKE Vereinbarung https://www.gs-forum.eu/attach…g-bereifu0001-pdf.390018/ und dort auf den Hinweis letzter Satz auf Seite 4 dass auch Fahrzeuge mit einer ABE nach § 20 StVZO bei Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenhersteller von einer Eintragungspflicht bei identischen technischen Angaben zum Reifen (Größe, Speedindex usw.) von einer Eintragungspflicht ausgenommen sind. Stünde eigentlich im Widerspruch zu den Ausführungen nach Fall 2 für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung.


    Der Halter sollte das BMVI um entsprechende rechtliche Klarstellung bitten (ggfs. um Anpassung der BMVI Veröffentlichung)



    Ich habe leider kein so altes Fahrzeug ohne EG-Typprüfung, aber vielleicht findet sich ja jemand der ans BMVI schreibt.

  • Vielen Dank, das ist was ich gesucht habe!

    :sdanke:

    Seite 3-4 des Dokuments klären die offizielle Position von TÜV&Co zur ursprünglichen Frage - was ist bei EG-Typgenehmigung + Hinweis auf Reifenfabrikatsbindung in Feld 22 des Scheins:


    "Steht in Feld 22 der Zusatz "Reifenbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten" so hat das Kraftrad i.d.R. eine "Reifenfabrikatsbindung". (...) Hinweis: Einige SVÄ haben den Hinweis auf eine Reifenfabrikatsbindung in die ZB I eingetragen, obwohl dies für das Kraftrad nicht zutrifft. Diesen Eintrag sollte der aaSoP/PI kritisch hinterfragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers (anderer als in CoC) der gleichen Reifenbauart mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter, z.B: Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig. (...) Beurteilung: Dies ist zulässig (...)."


    Und ja, auch die Fahrer einer CB ohne F und anderer ABE-Moppeds können wohl aufatmen. Zumindest in diesem Dokument steht im selben Abschnitt "Das gilt auch für technisch nicht veränderte Krafträder mit Genehmigung nach §20 StVZO (ABE)." - entsprechend auch dem, wie Halbliter den TÜV-Nord-Vertreter zitiert hat.


    Für meinen Teil bin ich damit beruhigt genug, um (mit Freigabe des Reifenherstellers in der Hinterhand) nächstes Jahr zum TÜV zu fahren.

  • Ich habe eine finale Info vom BMVI zu dem Thema Reifen, BMVI und dem Arbeitskreis AKE erhalten.

    Gültig ist die Veröffentlichung des BMVI https://www.bmvi.de/SharedDocs…bination-kraftraeder.html

    d.h. Motorräder mit Reifenbindung und nationaler Zulassung unterliegen auch weiterhin der Reifenbindung. Abweichende Reifentypen/hersteller müssen durch eine Abnahme eingetragen werden. Die Serviceinformationen (ehemals Reifenfreigaben) dienen den Sachverständigen als Arbeitsgrundlage

    Motorräder mit Reifenbindung und EU-Zulassung unterliegen nicht mehr einer Reifenbindung (Fall 1a). Eine Eintragung in die Papiere ist nicht mehr notwendig; das mitführen der Serviceinfo ist nicht notwendig.

    M+S Reifen mit Geschwindigkeitsaufkleber dürfen bei Motorrädern verwendet werden, auch wenn der Speedindex niedriger liegt

    Motorräder mit EU-Zulassung dürfen auch einen Reifen einer anderen Bauart verwenden z.B. "B" anstelle von "R" wenn die übrigen Vorgaben (Ausnahme Speedindex) erfüllt werden. Eine Eintragung ist nicht notwendig.

  • Dann hab ich mit der 1989er GT 647 und den 2005er KTM´s künftig möglicherweise ein paar Problemchen.


    Danke für die Info.:sdanke:

    Scheiß drauf, ich probiers!

    :hehe:

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  • Wenn die KTM auf einem Serienmodell basiert, sollte eine EU-Zulassung vorhanden sein.... siehe Feld 22 in den Papieren

    Wenn´s eine Einzelzulassung ist.....

  • Bedauerlicherweise (aber genau SO mit Koffersystem etc.wollte ich sie)

    handelt es sich um Sondermodelle für die Bundeswehr.
    Insofern ist "basiert" zwar richtig formuliert,
    aber ich muss mir erst einen sachverständigen Sachverständigen suchen, der KTM Lc4´s im Detail kennt.


    Wenigstens gibt es eine stattliche Liste an Herstellern und Reifen,
    die auch (noch) im Handel zu bekommen sind.

    Letzte Woche gab es bei einer KÜS mit der Zulassung einen Wassergraben,

    weil sich der StVA-Mitarbeiter ausgerechnet bei dieser Maschine das Abtippen der Liste
    und erlaubter Reifendimenionen in den Fahrzeugschein gespart hatte.
    Und die Datenbank der KÜS war blanko.

    Das der Jung-Ingenieur mir außerdem nicht glaubte, dass die Stahlflexleitungen Serie seien,

    ist wieder ne andere Geschichte......

    Leider musste bei der Wiederzulassung letzte Woche dann eben ein anderer StVA Mitarbeiter

    für die Faulheit seines Kollegens büssen und das Kauderwelch Buchstabe für Buchstabe abtippen.


    Musste aber sein, denn Polizeikontrollen zollen dem Thema Reifen erhöhte Aufmerksamkeit

    und ein Anruf beim TÜV würde auch ins Leere laufen, da die Datenbank blank ist.

    Scheiß drauf, ich probiers!

    :hehe:

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  • Hallo, bin neu hier und hätte eine Frage.
    Würde mich auf Antwort freuen.

    Ich habe eine Honda CB250 k4 bj 1972 und wollte Fragen ob ich anstatt der vorgeschriebenen 3,0x18 und 3,25x18 auch 3.50x18 auf front und hinter reifen drauf machen kann.
    diese hier Pneumatico Moto Vintage Fuckstone 3.50-18 56S E4 approved

  • Moin und :welcome: hier im Board :bb:


    Wenn Du Dir die vorhergehenden Beiträge aufmerksam durchgelesen hast, sollte Dir klar sein, dass Du andere Größen als die eingetragenen nur mit Einzelabnahme bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen und Eintragung in die Papiere fahren darfst.


    Wobei ich mir nicht sicher bin, ob der Gummi nicht besser "Fakestone" heissen müsste :wink1:






    :wavey:

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    Meine Maschinen sind alt genug, um selbst zu entscheiden, das macht es manchmal etwas anstrengend, mit ihnen unterwegs zu sein.
    Wenn meine Fähigkeiten nachlassen und ich meine CM 400T nicht mehr fahren kann, dann hole ich mir 'n Motorrad - und wenn's damit nicht mehr geht, 'n Lanz Bulldog.

  • Hinten dürfte es kein Problem sein, die CB350K4 hatte hinten auf dem gleichen Rad serienmäßig 3,50-18. Die Felgen sind 1.85-18. Vorne ist serienmäßig eine 1.60er Felge montiert, auf der ist der 3.50 nicht zugelassen, soweit mir bekannt ist.