Kann der TÜV einen Eintrag rückgängig machen?

  • Hallo zusammen,

    ich hab mal eine generelle Frage. Kann ein TÜV-Prüfer eine Eintragung in den Papieren, die von einem anderen TÜV-Prüfer vorgenommen wurde, wieder rückgängig machen? In meinem speziellen Fall handelt es sich um eine Leistungssteigerung (Änderung am Motor). Könnte ein TÜV Prüfer diese Änderung einfach streichen?

    Vielen Dank für eure Antworten!

  • Ich meine daß das strafbar wäre da der Motor geändert ist. Was ich in früheren Jahren schon mal mitbekommen habe ist daß sich Prüfer weigern ein Fahrzeug abzunehmen was ein anderer ihrer Meinung nach nicht hätte machen dürfen und sagten.Gehen Sie dort hin wo die Eintragungen her sind (war in diesen Fällen eine lange Reise). Heute da die Konkurenz größer ist gehe ich davon aus daß das weniger der Fall sein wird. Aber für den Fall daß einer die Leistungsteigerung austrägt und auf normal zurück schreibt und dann "TÜV" gibt würde ich das schriftlich von demjenigen bestätigen lassen und gegebenfals auch die Polizei dazu rufen fals Verweigerung statt fände.Denn nachher ist man selbst dafür haftbar.Und wenn was pasiert schauen die Versicherungen gerne mal nach ob sich da nicht was findet daß die nicht bezahlen müssen.

    Grüße Michael


    Wünsche euch daß Ihr immer heile ankommt :dafürx:


    Mein Spaß steht im Vordergrund :wink1:

  • :wink1:


    Der Prüfer darf an den Papieren garnichts ändern - Änderungen der Zulassungsbescheinigung sind nur durch die Zulassungsstelle zulässig.


    Wenn Du für eine andere Änderung ein Einzelabnahme-Gutachten bekommst, wird diese bestehende Änderung darin nicht erwähnt. Nur wenn die Leistungssteigerung rückgängig gemacht wurde, kann der Prüfer Dir ein entsprechendes Gutachten schreiben - ob er dafür eine Leistungsmessung macht oder Deiner Aussage "Hab ich wieder zurückgebaut" einfach Glauben schenkt, liegt im fachgerechten Ermessen des Prüfers. Aus der ZB I streichen bzw. löschen darf danach nur die Zulassungsstelle diese Änderung.






    :wavey:

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    Meine Maschinen sind alt genug, um selbst zu entscheiden, das macht es manchmal etwas anstrengend, mit ihnen unterwegs zu sein.
    Wenn meine Fähigkeiten nachlassen und ich meine CM 400T nicht mehr fahren kann, dann hole ich mir 'n Motorrad - und wenn's damit nicht mehr geht, 'n Lanz Bulldog.

  • Habe mal meinen Sohn gefragt, da er in einer Zulassung arbeitet.


    " Eine Leistungsänderung kann nur eingetragen werden, wenn die geänderte bzw

    rückgerüstete Leistungsreduzierung/Leistungssteigerung in den Original Zustand von einer Sachverständigem überprüft und abgenommen wurde."


    Heiß für dich Maschine rückrüsten, kannste bestimmt auch ne Werkstatt damit beauftragen, dann TÜV, KÜS, DEKRA fahren und Leistungsumbau abnehmen lassen.

    Anschließend zur Zulassungsstelle fahren und Papiere ändern lassen.

    Gruß René


    Die linke Hand zum Gruß


    :sup1::007:

  • Ein Prüfer kann theoretisch zB während einer HU eine eingetragene Veränderung für unzulässig halten/erklären. Er kann den Stempel abkratzen und

    die Stilllegung veranlassen. Bei einem sicherheitsrelevantem erheblichen Mangel darf man dann das Fahrzeug nur noch mit dem Trailer abholen..

    Da muß man aber drum betteln und es existiert auch praktisch immer eine andere Vorgeschichte.

    Letztendlich macht das dem Prüfer Arbeit, die nicht bezahlt wird., Es gibt immer richtig unangenehme Scherereien und schlechte Publicity. Dazu kommt, daß vielfach je nach Vertrag mit der Prüforganisation auch die Bezahlung nach Umsatz erfolgt, bzw auch der Umsatz beobachtet wird . Wenn also sowas publik wird, würde sich das sehr schnell rumsprechen und sich auch beim Umsatz zeigen. Darüber hinaus hängt er ja damit auch den vorher eintragenden Kollegen an den Haken, für den das dann bei groben Schnitzern sehr unangenehm sein kann, erst wenn da zusätzlich Geld im Spiel war.

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    Andere Eintragungen können aberkannt werden und da werden sich einige gerade bei H-Zulassungen noch umschauen, da steht es sogar extra drin, daß diese aberkannt werden kann.

    Speziell ist die Eintragerei in Hessen.mit der zusätzlichen Überprüfungen durch die Bündelungsbehörden, wo dann ein reguläres Gutachten überprüft wird und dann nicht übernommen werden kann. Das ist dann aber ein anderes Thema.




    Edit:

    Upps, ich habe das missverstanden, denn Rückwärts eintragen ist nicht so sehr mein Ding, bzw liegt eher ausserhalb meiner persönlichen Vorstellung.

    Eine Leistungssteigerung nach eigenem Wunsch "auszutragen", daß heißt das Fahrzeug wieder in den Originalzustand zurückzubringen ist immer möglich und am besten ist es wenn Du Zugriff auf die Papiere hast, die zur Eintragung mal führten. Ggf muß Du dem Prüfer den Rückbau nachweisen, am einfachsten mit einer Werkstattrechnung und dann wieder zur Zulassung und wie oben von MucRene beschrieben, verfahren.

  • Danke für eure Antworten! Leider habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. Ich möchte die eingetragene Mehrleistung NICHT wieder austragen lassen. Im Gegenteil, ich möchte verhindern, dass ein anderer Prüfer sie wieder streicht.

    Meine Frage ist also, ob ein anderer TÜV-Prüfer generell eine bereits erfolgte Eintragung wieder rückgängig machen kann. Bei einem Freund von mir war das nämlich der Fall. Er hatte Blinker eintragen lassen, aber bei einer späteren Prüfung wurde diese Eintragung von einem anderen Prüfer einfach wieder gestrichen. Ist so etwas rechtens?

    Vielen Dank!

  • Kommt auf den Einzelfall an.


    Ohne nachvollziehbare Gründe - quasi willkürlich - sicher nicht.


    Bezogen auf die eingetragene Mehrleistung deiner Maschine müsste dazu auch eine triftige Begründung erfolgen.

    Abgesehen davon:

    Weswegen sollte ein Prüfer auf diese Idee kommen?

    Scheiß drauf, ich probiers!

    :hehe:

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  • :wink1:


    dazu müssten wir genaueres wissen ...


    Wie schon geschrieben, kann/darf der Prüfer in der Zulassungsbescheinigung überhaupt nichts streichen. Wenn er bei einer neuen Einzeleintragung die vorhandene Eintragung nicht im Gutachten aufführt, ist das für die Zulassungsstelle auch kein Grund, die bestehende Eintragung zu löschen. Allerdings kann es passieren, dass diese beim Übertragen von der alten zur neuen ZB I vergessen wird - also nicht vorsätzlich gestrichen, sondern aus Schlamperei vergessen. Wenn das Fahrzeug zwischendrin in einen anderen Zulassungsbezirk umgezogen ist, hat die neue Zulassungsstelle die alten Eintragungen nicht unbedingt automatisch im Feld "Bemerkungen" drin.

    Nur wenn der "neue" Prüfer ausdrücklich ins Gutachten schreibt "Die Eintragung 'geänderte Leistung ... ' in Feld 25 entfällt", muss die Zulassungsstelle diese Eintragung auch aus der ZB löschen. War das bei Deinem Freund so? Kannst Du ggfs. mal nach dem Gutachten fragen (die Bescheinigung von der Prüfstelle müsste er ja im Original wieder ausgehändigt bekommen haben) und eine Kopie davon (oder Foto - Personendaten und Kennzeichen bitte schwärzen) hier hochladen?



    Wenn die Blinker-Eintragung fehlerhaft war (z. B. andere Blinker mit e-Nummer in originaler Stückzahl an den originalen Positionen - sowas muss und soll nicht eingetragen werden), müsste dazu auch ein Vermerk in dem Gutachten der zweiten Abnahme stehen.

    Wenn im Gutachten nicht ausdrücklich steht "... ist zu streichen", dann hat das nicht der Prüfer gestrichen, sondern die Zulassungsstelle (ob mit Begründung gestrichen oder einfach verpfuscht, wäre dann die Frage).

    Und wenn im Gutachten ausdrücklich steht "... ist zu streichen", dann wäre die dafür angegebene Begründung interessant.






    :wavey:

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    Meine Maschinen sind alt genug, um selbst zu entscheiden, das macht es manchmal etwas anstrengend, mit ihnen unterwegs zu sein.
    Wenn meine Fähigkeiten nachlassen und ich meine CM 400T nicht mehr fahren kann, dann hole ich mir 'n Motorrad - und wenn's damit nicht mehr geht, 'n Lanz Bulldog.

  • Für Blinker gebt es Anbaubestimmung, Höhe über dem Boden, Mindestabstand zum Scheinwerfer, so wie das Mindes und maximalen Abstan untereinander,

    ebenso muss der Blinker aus vorgeschriebenen Blickwinkeln sichtbar sein. Dazu kommen unter Umstände noch umstandände die vom Baujahr abhängig sind.


    Wenn die Blinker da nicht rechtmäßig sind , kann der Blaukittel die Plakette verweigern, ebenso kann es sein, dass du nach einer Verkehrskontrolle ein Taxi benötigst.


    Ist deine Mehrleistung ordnungsgemäß, heißt der Rest wie Bremsen und Fahrwerk ... also die Forderungen die im Gutachten zur Leisungssteigerung stehen, erfüllt sind, hast du nichts zu befürchten.


    Edit: ich war zu langsam :D

    Mitglied 221 im Bol d'or Club e.V.
    Turtle-Hilfe
    "Monty Burns" made by Terpi :)

  • Bei klaren Sachen wie Höhe, E- Nummer etc gibt es keine Diskussion

    Bei den Diskussionen um Blinkern bzgl der rechtmässigen Eintragung geht es normalerweise meist um Lenkerendblinker, die noch eine ganze Zeit eingetragen wurden, als das eigentlich für Bj jünger 87 nicht mehr ging. Zusätzlich erschwerend ist es, wenn dann auch noch solche, die zwar eine Zulassung hatten, aber nur für vorne, wie zB die Kellermann Teile.

    Also der Nummer nach nur e11 (als Kennzeichnung für vorderer Blinker) und nicht sowohl e11 plus zusätzlich noch e12 (Kennzeichnung für hinterer Blinker).