Regelung Reifenfreigaben ab 2020

  • :wink1:


    Für die aktuelle Regelung dürfte diese Bescheinigung ja wohl vollkommen bedeutungslos sein - haben doch wohl die konsultierten Fachleute Dir auch schon gesagt ...






    :wavey:

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    Meine Maschinen sind alt genug, um selbst zu entscheiden, das macht es manchmal etwas anstrengend, mit ihnen unterwegs zu sein.
    Wenn meine Fähigkeiten nachlassen und ich meine CM 400T nicht mehr fahren kann, dann hole ich mir 'n Motorrad - und wenn's damit nicht mehr geht, 'n Lanz Bulldog.

  • Wozu wird sie dann angeboten mit exakter Angabe von Modell und Baujahren?


    Sieht beim Heidenau K60 für die AT genauso aus


    :gruebelx:

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  • Die Erste vor 2001

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  • Ich unterstelle, dass die 11er eine Reifenbindung hat (wäre bei dem Baujahr normal) - dann gilt eindeutig: (die OEM Reifen sind hier nachzulesen: https://www.honda.de/content/d…35_Bescheinigung_2008.pdf ) Die "Reifenfreigaben" sind generell nicht mehr zutreffend und nur noch als Arbeitsgrundlage für die Prüforganisation tauglich)


    Unbenannt.JPG


    oder wenn du es lieber vom BMVI lesen willst: (zutreffend ist der Fall 2)


    https://www.bmdv.bund.de/Share…bination-kraftraeder.html


    Gleichzeitig drücke ich die Daumen, dass du nicht im Frühjahr in eine Schwerpunktkontrolle Reifen kommst, dort würde es bemängelt werden dass deine Reifen nicht eingetragen sind


    Wäre die 11er ein späteres Modell mit EG-Betriebserlaubnis (Feld K e13*92/61*0043*00) wäre die Reifenbindung entfallen (Fall 1a der BMVI Veröffentlichung) und du könntest unter Beachtung der Reifengröße usw. montieren was immer du willst

  • So hätte ich das auch interpretiert und bin deswegen nach der ersten Abfuhr noch zu 2 weiteren TÜV Stationen gefahren.

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  • Die Prüfstellen handhaben es inzwischen wohl anders.

    In Beitrag #35 das Dokument aus dem ersten Link runterladen, lesen und staunen.

    Seite 4 oben:

    "Hinweis: Das gilt auch für technisch nicht veränderte Krafträder mit Genehmigung nach §20 StVZO (ABE)"

    Dann noch die "Matrix zur Schnellübersicht" auf Seite 7 ansehen

    Und genau diese Matrix findet sich bei der GTÜ im zweiten Link....

  • Die Prüfstellen handhaben es inzwischen wohl anders.

    Ich hatte deswegen in 2021 das BMVI angeschrieben und um Überprüfung gebeten da es zwischen AKE und BMVI Veröffentlichung diesbezüglich einen Unterschied gibt. (Fall 1a bzw. 2)https://www.bmdv.bund.de/Share…bination-kraftraeder.html


    Das BMVI hat mir bestätigt, dass deren Veröffentlichung korrekt ist und sie den AKE um Überarbeitung auffordern wollten. Ob dies geschehen ist und auf der Tagesordnung gelandet ist??

  • Ob dies geschehen ist und auf der Tagesordnung gelandet ist??

    Ich glaube nicht, wie die aktuelle GTÜ-Hompage und die Erfahrungen von Kolle zeigen.

    Mein KÜS-Prüfer hält sich auch an die AKE-Anweisung.

  • Und unsere Polizei an die BMVI und schon haste die Arschkarte....


    Was ja auch heißen würde, dass sich TÜV und DEKRA über den Gesetzgeber stellen :grüebelx:

    Oder habe ich da einen Denkfehler?

    Mitglied 221 im Bol d'or Club e.V.
    Turtle-Hilfe
    "Monty Burns" made by Terpi :)

  • Was ja auch heißen würde, dass sich TÜV und DEKRA über den Gesetzgeber stellen

    Hat er früher doch auch schon gemacht:

    https://www.mopedreifen.de/New…-T%C3%9CV-NORD.html?id=16

    Dann haben die Prüforganisationen so lange das BMVI genervt bis die heutige Vorgabe da war und damit Geld gedruckt werden konnte.

    Weshalb da jetzt wieder teilweise zurück gerudert wird ist schon merkwürdig.

  • Soweit ich das als Laie beurteilen kann...


    Ende der 70iger Jahre gab es Probleme mit der Hochgeschwindigkeitsstabilität von Motorrädern. Hersteller, Reifenindustrie und KBA haben damals als einzige Lösung ein Prüfverfahren der Stabilität gesehen. Oftmals war nur mit bestimmten Reifentypen das Fahrverhalten so im hellgrünen Bereich. Die Reifenbindung (gab es meines Wissens nur in DE) war geboren.


    Es wurden in den Fahrzeugpapieren nur bestimmte Reifen freigegeben. Alles andere war nur nach ausführlichen, abgesprochenen Tests möglich gewesen.


    Die Betriebserlaubnis durch das KBA wurde daher nur mit Auflagen erteilt. Änderungen waren damals auch nur nach Begutachtung § 19 StVZO in Verbindung mit einer Herstellerbescheinigung möglich. Die Testverfahren waren aufwändig und damit auch teuer. Dieses Verfahren war bis 1993 so üblich. Es entstand z.B. die Honda Freigabeliste https://www.honda.de/content/d…freigaben_Reifenliste.pdf


    Die Fahrwerke wurden besser, die Reifen wurden besser, der Markt wurde kleiner, es sollte preiswerter werden.... Man hat sich also wieder zusammengesetzt.. und hat ein Dokument geschaffen, das keine rechtliche Grundlage hatte... die Unbedenklichkeitsbescheinigung die alsbald von der Reifenindustrie alleine erstellt wurde, ohne Beteiligung der Motorradhersteller und auch nicht immer nach Fahrversuchen....


    KBA und Industrie sowie Prüforganisationen haben sich darauf geeinigt dieses Verfahren zu akzeptieren. Das ganze aber ohne Rechtsgrundlage. Auch Kontrollorgane haben sich an dieses Gentleman-Agreement gehalten. Trotzdem nochmal der Hinweis - es war ein geduldeter Verstoß gegen die durch das KBA erteilten ABE´s


    Dann hat sich ganz Europa zusammengesetzt und eine europäische ABE geschaffen die in allen Mitgliedsstaaten gleich sein musste - eine Reifenbindung war mit dieser EU-ABE nicht mehr vereinbar. Entweder ist ein Motorrad in Frankreich ohne Reifenbindung sicher (der Franzose auf dt. Autobahnen), aber dann muss es auch in DE sicher sein.

    Die Motorrad- und Reifenindustrie waren aber übervorsichtig und haben Anfangs der 2000er weiterhin Reifenbindungen ausgesprochen. Auch hier wieder ohne Rechtsgrundlage, denn nach EU-ABE ist das nicht zulässig.


    Zuerst fiel die Reifenbindung im PKW Bereich.... dann in 2002 (?) bei den ersten Motorradherstellern und bei Honda je nach Modell ab 2005/2006. Bei Neumodellen war damit die Reifenbindung Vergangenheit. Jeder konnte fahren was er wollte (bei gleichen technischen Daten)


    Das BMVI hat dann in (2020 oder 2021) eine rechtliche Bewertung vorgenommen und darin alle Fahrzeuge mit EU-ABE nachträglich aus der Reifenbindung entlassen. Die in der Vergangenheit vom KBA erteilten nationalen ABE wurden aber nie geändert. Es gilt also immer noch die ABE des Jahres 1980 oder 2000 MIT Reifenbindung. Deswegen verweist das BMVI auch klar darauf und veröffentlicht die notwendige Änderungsabnahme nach § 19 StVZO falls jemand von den "uralten" Reifenbindungen abweichen muss oder will. (den Link hatte ich schon mehrfach gepostet)


    Und jetzt kommt der AKE (Prüforganisationen, KBA und BMVI) und veröffentlicht eine neue Vorgehensweise. Diese ist sicherlich motorradfreundlich gemeint aber handwerklich schlecht gemacht. Rechtlich ist natürlich die alte KBA Betriebserlaubnis immer noch uneingeschränkt gültig. Niemand hat diese verändert. Die alten Reifenbindungen sind immer noch gütig. Kein Halter hat jemals eine Änderung der KBA ABE erhalten (vergleiche Seitenständerumrüstung Honda die neben den technischen Änderungen des Ständers immer einen Nachtrag zur KBA ABE enthalten hat)


    Dem AKE fehlt aber jegliche gesetzgeberische Zuständigkeit, das BMVI macht anders lautende Veröffentlichungen. Solange das BMVI oder KBA die nationalen Betriebserlaubnisse nicht ändert und anpasst bleiben diese gültig- der AKE kann daran nichts ändern. Was der AKE machen kann sind Handlungsempfehlungen an Prüforganisationen herausgeben. In diesem Fall sind die Handlungsempfehlungen aber rechtlich mehr als fragwürdig und haben vermutlich vor Gericht keinen Bestand.


    Man stelle sich vor eine GL 1000 hat wie Ende der 70iger einen Hochgeschwindigkeitsunfall mit einem Reifen der nicht der BE entspricht..... das ganze unmittelbar auf der Fahrt nach einer HU bei der der Reifen nicht beanstandet wurde. Wie würde die Klage der Familie ausschauen, wenn die Prüforganisation auf eine fehlerhafte HU und daraus resultierenden Schadensersatz verklagt würde.

  • Bei dem ganzen Quatsch blickt doch fast keiner mehr durch. Als ich im Juli mit meiner SC 01 bei der Dekra war, hab ich das Problem mal angesprochen.

    Ich besitze 3 zugelassene Bollen:

    1x SC 01 mit eingetragener Gabel und eingetragenen Felgen der SC 09. Im Schein steht unter 20 3.25 V19/4PR, unter 21 4.00V18/4PR. Zusätzlich: "Ziff. 20 bis 23 a.gen. vo. 100/90-19 57 V mit 130/80 - 18 66 V auf Serienfelgen. Reifen Bridgest. BT 45 od. and. m. spez. Herst.Freigabe." Weiterhin eingetragen ist: "Ziff 20 bis 23 a.gen. vo. 100/90 R 18 Bridgest. BT 45 F auf Felge 2.50 x 18 u. hi 130/80 R 18 66V Bridgest. BT 45 R a. Felge MT 3.00 x 18 (Serienfelgen der SC 09)"


    2 x SC 09 mit Serienfelgen, aber unterschiedlichen Reifeneintragungen. Bei einer steht: "15.1 100/90 - 18 M/C 56 V, 15.2 130/80-18 M/C 66 V *Zu 15.1 bis 15.3 gl. Hersteller *Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten* *Zu 15.1/15.3 Reifenpaarung nur zul. m. mitzuführender Freigabe des Reifenherstellers*"

    Bei der zweiten SC 09 steht: 15.1 100/90V18 Tubl. und 15.2 130/80V18 Tubl. * Zu 15.1/15.3 Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten*"Es fehlt der Zusatz *Zu 15.1/15.3 Reifenpaarung nur zul. m. ....*


    Also 3 Bollen mit 3 verschiedenen Reifeneintragungen, wobei die beiden SC 09 im originalen Zustand sind. Mit der alten Regelung war alles in Ordnung.

    Mit der neuen Regelung:


    1. Problem: Für die eingetragenen Radialreifen der SC 01 gibt es nur einen Hersteller und das war und ist nicht Bridgestone! Lt. Eintragung dürfte ich ja keine Diagonalreifen auf den SC 09 Felgen fahren. Nur auf den Serienfelgen der SC 01. :o

    2. Problem: Bei der zweiten SC 09 wäre ja lt. Eintragung die Reifenbindung gültig. Jeder andere Reifen müsste eingetragen werden.


    Der Prüfer hat sich die 3 Scheine durchgelesen und meinte dann: Solange die eingetragenen Größen und Geschwindigkeitsindexe stimmen und ich zusätzlich die Herstellerbescheinigungen (bzw. die alten, nicht mehr gültigen Freigaben) für die montierten Reifen zusätzlich mitführe, wäre alles ok! Es müsste nichts Weiteres mehr eingetragen werden! Auch bei Reifen, die ab 2020 hergestellt wurden. Bei den zwei SC 09 wären auch Radialbereifung ok (mit mitgeführter Herstellerbescheinigung).

    Selbst die biasbelted Reifen von Michelin würden unter Diagonalreifen fallen. Deshalb auch keine Eintragung notwendig!

    Hat er nun recht? :frage:

    Wenn ich jeden Reifen eintragen lassen müsste, könnte ich bald (nur für Reifen) einen Leitz Ordner mitführen :crazy:.

    "Himmiherrgottsakramentkruzifixhallelujasogisagglzementnoamoineischeisshausbürschtnvareggdejamileggstamoasch!"

  • Aus meiner Sicht hat sich der Prüfer in den Buchstaben der Verordnung verrannt....


    Zitat aus der BMVI Veröffentlichung:


    Ergänzung bezüglich der Verwendung von Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse:

    Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele setzen die Verwendung eines Reifens der gleichen Bauart voraus. Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele und deren Beurteilung sind jedoch auch auf den Fall übertragbar, wenn ein Reifen anderer Bauart (Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse statt Radialreifen) verwendet wird. Dies setzt voraus, dass mit Ausnahme des Parameters „Reifenbauart“ sämtliche in dem jeweiligen Fallbeispiel genannten Bedingungen erfüllt werden.


    Allerdings bezieht sich dieser Zusatz ausschließlich auf Fahrzeuge die mit einer EU-ABE im Feld "K" der Zulassungsbescheinigung versehen ist. Das ist im Falle einer Bolle unmöglich.


    Zur ersten SC01 mit Fahrwerksänderungen gegenüber OEM: Solange du den BT45 noch ergattern kannst ist die Eintragung 100/90 R 18 Bridgest. BT 45 F auf Felge 2.50 x 18 u. hi 130/80 R 18 66V Bridgest. BT 45 R a. Felge MT 3.00 x 18 (Serienfelgen der SC 09)" ok. Für den Wechsel auf BT46 wäre eine neue Änderungsabnahme erforderlich.


    Zu SC09 Nr. 1 15.1 100/90 - 18 M/C 56 V, 15.2 130/80-18 M/C 66 V *Zu 15.1 bis 15.3 gl. Hersteller *Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten* *Zu 15.1/15.3 Reifenpaarung nur zul. m. mitzuführender Freigabe des Reifenherstellers*" Freigabe des Reifenherstellers ist nur gültig für Reifen bis DOT 52/19. Ab Reifenproduktion DOT 01/20 ist eine Änderungsabnahme nach §19 notwendig.


    Zu SC09 Nr. 2 15.1 100/90V18 Tubl. und 15.2 130/80V18 Tubl. * Zu 15.1/15.3 Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten* - Du darfst ausschließlich die in der uralten Honda Freigabe gelistete OEM Reifen verwenden. Jegliche Abweichung erfordert eine Änderungsabnahme nach § 19 StVZO

  • ManfredK: Danke für die Darstellung in #55 . Sehr interessant! Und es ist womöglich leichter zu ertragen,wenn man die Entstehungsgeschichte des Wahnsinns etwas besser kennt...:wink2: