Da bräuchte es jemanden der Einspruch gegen einen Busgeldbescheid einlegt, damit ein Richter entscheidet wer Recht hat
Ich habe mir heute mal den "Gag" gemacht und bin die verschiedenen Prüfstellen (Dekra, TÜV Süd, KÜS) in meiner Gegend abgefahren. "Bewaffnet" mit den Fahrzeugscheinen meiner zugelassenen Bollen, einer Kopie vom Fahrzeugbrief meiner "Standuhr" F2b, einer älteren Herstellerfreigabe von Conti für die CRA2 , CRA 3 bzw, ContiGo! und der neusten Herstellerbescheinigung von Michelin. Zusätzlich ein Ausdruck dieser Seite:
BMDV - Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern
und die "aktuellste" Reifenfreigabeliste von Honda (https://www.honda.de/content/d…freigaben_Reifenliste.pdf) für meine Bollen!
Den verschiedenen Prüfern die Unterlagen in die Hand gedrückt und explizit auf den "Fall 2" der BMDV Beurteilung hingewiesen.
Ein etwas jüngerer Dekra-Prüfer war sich etwas unsicher und hat noch einen Kollegen hinzugezogen.
Aber der Tenor war zu meinem Erstaunen bei allen Prüfstellen gleich:
Sollte ich mit den in der Honda Freigabeliste angegebenen Reifen auftauchen, würden sie mich entweder vom Hof jagen oder das Kuchenblech vom Stempel befreien! Grund: Die Reifen wären ja über 30 Jahre alt! ^^
Die Reifenfabrikatsbindungen in den Papieren der F2b und der Fd wären sowieso schon durch den Eintrag "o.a. mit spez. Herstellerfreigabe" ausgehebelt. Dabei wäre es egal, ob da nun bestimmte ältere Reifenfabrikate eingetragen sind oder nicht.
Bei der F2c, die diesen Eintrag nicht hat, sondern nur die Reifengrößen (100/90V18 bzw. 130/80V18 TUBEL.) und den Zusatz "Herstellerfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" gelte die gleiche Regelung. Der Zusatz wäre ja Unsinn aufgrund des Alters der Freigabe von Honda und die dort angegebenen Reifen gar nicht mehr hergestellt werden. Es wäre außerdem egal, ob jetzt Diagonal- , biasbelted- oder Radialreifen montiert sind, solange sich die Reifengrößen nicht ändern. Es müssten keine Änderungen der Reifeneintragungen vorgenommen werden. Bedingung: Ich muss weiter eine Herstellerbescheinigung für die montierten Reifen mitführen. Auch, oder trotz, dass sie nicht mehr als Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVO gelten.
Würden die Reifengrößen geändert, läge der Fall anders: Sollte ich bei der zweiten F2b (bei der ja noch immer nur die zölligen Größen eingetragen sind) Reifen in metrischen Größen aufziehen, die als Ersatz der zölligen Größen aufgeführt sind oder andere Größen, dann müssten die abgenommen und eingetragen werden. Würde dann bei gleicher Reifengröße ein anderer Hersteller als eingetragen verwendet, würde so wie bei den anderen Bollen verfahren!
Die Reifenbindung selbst wollte mir keiner der heute befragten Prüfern austragen! Begründung: Sonst könnte ich ja Reifen aufziehen, die zwar den eingetragenen Größen und dem Geschwindigkeitsindex entsprächen, aber evtl. nicht für die Bolle geeignet seien. Als Beispiel: Enduroreifen oder billige "China-Kracher" ohne Herstellerbescheinigung. Gibt es die überhaupt in "V"? :denk:
Auch meine abschließende Frage, ob das der Beamte bei einer Verkehrskontrolle genauso sieht, wurde bejaht!
Na dann .... lass ich es mal darauf ankommen und werde bei den nächsten HUs keine Änderungen an den Reifeneintragungen vornehmen lassen und immer die Herstellerbescheinigungen der montierten Reifen mitführen.