Beiträge von febedi

    Ein guter aaS sollte Dir ... ohne Fabrikatsbindung per Einzelabnahme eintragen...

    Bringt das wirklich was, also dass man dann jeden Reifen in der eingetragenen Größe fahren kann - egal von welchem Hersteller?


    Beim BMVI ist folgendes nachzulesen *KLICK hier für den LINK*

    Zitat (auszugsweise):

    "Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind ... (weiterer Text) ... wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.

    Beurteilung:

    Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).

    Schlussfolgerung:

    Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.


    Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden

    1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden und
    2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.

    Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen."

    Zitat Ende


    Ich deute das so, dass man zwar die Reifenbindung für ältere Reifen (-marken bzw. -typen) austragen lassen kann, aber letztendlich nur Reifen fahren darf, die explizit in der ZB Teil 1 genannt sind, auch wenn die Größe mit den Eintragungen übereinstimmt.

    Also in jedem Fall muss man den Reifen, den man fahren will, eintragen lassen, wenn das Fahrzeug keine EU-Typgenemigung hat (also alle Fahrzeuge vor 2000 mit nationaler ABE Zulassung).


    Habe ich da einen Lese- oder Denkfehler oder reicht das Austragen der Reifenfabrikatsbindung und das alleinige Mitführen der Unbedenklichkeitsbescheinigung (für Reifen ab DOT 0120) nicht?

    Ich verstehe immer noch nicht, daß ein eindeutiger Rechtsbruch...

    Interessehalber gefragt: Gegen welche(n) Paragraphen in welchem Gesetz wurde so eindeutig verstoßen. Hast du da eine belastbare Quelle für diese Aussage?

    Lass dir den Kaufpreis privat an "Freunde und Familie" überweisen, dann zahlst du keine Gebühren. Allerdings hat der Käufer dann keinen Schutz.

    Möchte der Käufer das nicht, dann lass ihn den Kaufpreis zuzüglich Gebühren (wie du schreibst 2,45% und 0,35 Euro) als "Dienstleistungen und Waren" überweisen, dann hat er den gewünschten Käuferschutz.

    Nachteilig für dich könnte sich in dem Fall ergeben, dass der Käufer (möglicherweise ungerechtfertigt) sein Geld zurück verlangen kann.

    Sollte in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 bei U1 (Standgeräusch) bzw. U3 (Fahrgeräusch) stehen, jeweils dB (A).

    Endlich mal eine vernünftige Lösung, die nicht gleich pauschal alle Motorräder aussperrt.

    Besser so, als komplettes Fahrverbot an Wochenenden und Feiertagen wegen Lärmbelästigung.

    Haben die PC38 und die PC43 nicht unterschiedliche Aufnahmen und Geometrien, also einmal Direktaufnahme und einmal mit Umlenkung?

    Sollte schon merkwürdig sein, wenn die Federbeine für beide Maschinen absolut identisch wären.


    Ein 640er für die PC38 habe ich noch über, mit externem Bedienungsteil für die Federvorspannung (hydraulisch, also ohne Hakenschlüssel und Verrenkungen einstellbar).

    Bremsflüssigkeit hat die Eigenart, blankes Metall, Lackierte Flächen, oder auch eloxierte Teile, an der oberfläche anzugreifen...


    Wo liegt denn der ph-Wert eines üblichen Bremsenreinigers?


    Ok - also keine Angabe zum ph-Wert von Bremsenreiniger - aber die Gefahr von "Verätzungen an den Oberflächen" in den Raum werfen.

    Sieht so aus, als wenn ihr in diesem Punkt aneinander vorbei schreibt.

    ...die innen liegenden Gewichte beim rein kloppen beschädigt...

    Keine Ahnung was du meinst. Die oben abgebildeten Innengewichte werden nicht durch "rein kloppen" montiert/demontiert und können demzufolge auch nicht beschädigt werden dadurch.

    Wenn die Innengewichte unsachgemäß oder laienhaft mit Gewalt (z.B. Schläge mit Gummihammer) montiert oder demontiert und dadurch beschädigt werden, ist das doch eigenes Verschulden und lässt keine Rückschlüsse darauf zu, wie andere damit umgehen oder dass "kein Mensch mehr die ollen Gewichte" einbaut.