Moin Moin!
Es gibt 3 Moglichkeiten:
1. "Unverzüglich"
Das trifft dann zu , wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist und eine neue BE erteilt werden muss, was nur das StVA kann.
In aller Regel also Einzelabnahmen ;Änderungen der Fzg-Art und ähnlich umfangreiche Änderungen.
Weiterhin sämtliche Änderungen , die eine Änderung hinsichtlich der KFZ-Steuer, Versicherungsklasse , FS-Klasse nach sich ziehen. Also z.B. Leistungsänderungen.
2. "bei nächster Befassung"
bei Änderung mit einem gültigen Prüfzeugnis wie z.B. Teilegutachten , wenn von der Änderungsabnahme nicht die Gültigkeit der BE abhängt (ein solcher Fall ist mir aber noch nie vorgekommen , normalerweise steht im Gutachten , dass die BE bei unverzüglicher Änderungsabnahme nicht erlischt) und die geänderten Daten in der ZBI aufgeführt sind. Also z.B. Änderungen der Höhe.
3. "Möglich, aber nicht vorgeschrieben"
Das wäre fast immer z.B. beim Sonderlenker der Fall, wenn für diesen eine erfolgreiche Änderungsabnahme aufgrund eines gültigen Prüfzeugnisses vorliegt . Üblicherweise ist ja der (Serien) Lenker nicht in der ZBI aufgeführt. Oder Stahlflexleitungen mit ABE oder Teilegutachten.
Bei Mehrfachänderungen , die sich gegenseitig beeinflussen , ändert sich natürlich die Einstufung!
Daher ist in jedem Gutachten auch ein Hinweis auf weitere Änderungen vorhanden und wie dann zu verfahren ist.
MfG Volker