ZitatJeder Mangel in der Beleuchtungseinrichtung ist (seit letztem Jahr?) ein Plakettenverweigerungsgrund
Das ist nicht ganz richtig.
Ich habe hier, leider nur in Papierform, die "47. Änderungsverordnung StVZO" vom Mai 2012 rumliegen.
Danach gibt eine fehlerhafte Kontrollleuchte für Blinker und Warnblinkanlage nur einen geringen Mangel.
Fernlicht, Nebelscheinwerfer und -Schlußleuchte aber einen erheblichen Mangel.
Es gibt auch noch ein paar andere Dinge, die nur einen geringen Mangel "einbringen", wie z.B. eine von 2 Kennzeichenbeleuchtungen ohne Funktion. Die Liste ist noch viel länger. Aber es werden jetzt schon Dinge als erheblicher Mangel bewertet, die früher als geringer Mangel durch gegangen sind.
Gruß
Günter