Anfrage an Ministerium für Verkehr wg Gültigkeit B196
Von Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Betreff Führen von Leichtkrafträdern bis 125ccm in Klasse B - Gültigkeit der Schlüsselzahl B196 in anderen EU-Staaten
vielen Dank für Ihren Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, mit dem Sie um Mitteilung zur Gültigkeit der Schlüsselzahl B196 in anderen EU-Staaten bitten.
Seitens der Servicestelle IFG des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wurde Ihr Antrag als Bürgeranfrage bewertet. Ungeachtet dessen bin ich gerne bereit, Ihre Anfrage zu beantworten.
Grundlage für die in Deutschland getroffene Reglung bildet die Richtlinie 2006/126/EG – die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Nach dem dortigen Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen, dass Krafträder der Klasse A1 unter den Führerschein der Klasse B fallen.
Da diese Möglichkeit als Kann-Bestimmung gegenüber den Mitgliedstaaten formuliert ist, ist die Regelung mithin nicht europarechtlich harmonisiert. Im Ergebnis wird daher europarechtsform die Berechtigung Leichtkrafträder mit einer Pkw-Fahrerlaubnis fahren zu dürfen, nur auf Deutschland begrenzt.
Im Wissen um den Umstand, dass auch andere Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen getroffen haben, wurde Kontakt mit diesen Staaten aufgenommen, um Vereinbarungen über eine gegenseitige Anerkennung zu erzielen.
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nach erneuter Nachfrage beim zuständigen Referat des Bundesverkehrsministeriums folgende ernüchternde Antwort:
Als bislang einzige Antwort hat Österreich die gegenseitige Anerkennung abgelehnt. Von keinem anderen Staat ist bislang eine Antwort eingegangen. Somit besteht die Gültigkeit der Schlüsselzahl 196 aktuell immer noch nur im Bundesgebiet.
Mit freundlichen Grüßen
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aus 2021:
Die Europäische Kommision beurteilt gerade die Führerscheindirektive 2006/126/EC neu. Es gibt hier von mehreren Seiten (z.B. im Rahmen einer Studie der Europäischen Kommision aus 2017 und z.B. der Position des Europäische Motoradhersteller Verbands) die Empfehlung für eine gegenseitige Anerkennung dieser Sonderrechte, zumindest in denen Ländern, in denen es diese Ausnahmeregelungen gibt - also nicht EU weit. Es bleibt spannend was da wohl noch in Zukunft von der Europäischen Kommision als Gesetzesentwurf an Änderungen kommen wird und ob diese Anerkennung mit eingearbeitet wird