Beiträge von HappyMax

    Nope, die Vorschrift lautet:


    Handelt es sich um eine gleiche Reifengröße, jedoch einen anderen Hersteller, so ist die Umrüstung problemlos möglich und die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Ebenso ist keine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung erforderlich. Dies geht aus Verkehrsblatt 15/2019 Nr. 90 hervor.

    Vielleicht herrscht hier ein Missverständnis vor?


    Die Prüfer hier vor Ort wollen das ja auch machen, allerdings der Eine nur im Rahmen dieser Begutachtung (Schweineteuer), dwr Andere würde es "so" machen, braucht aber ein Gutachten oder eine bereits erfolgte Eintragung als Vorlage. Wahrscheinlich für.sein Gewissen. Keine Ahnung.

    Also ich war beim TÜV und die wollten das nur über dies komplette Gutachten machen, welches "den ganzen Tag" dauert. Möchte nicht wissen, was das ksoten soll.

    Der andere Typ war bei ATU und der sagte mir, dass er es eintragen kann, wenn er ein Gutachten als Vorlage, oder halt eine Eintragung "zum Abschreiben" hätte.

    Ich weiß, dass das total lächerlich ist, aber wenn man an den falschen Kontrolletti gerät, wird es böse.

    Ja, das stimmt alles, nur sind diese Herstellerfreigaben nicht mehr gültig. Und wenn ich den gleichen Reifen weiter fahren möchte, muss eine Begutachtung nach § 21 gemäß § 19 (2) StVZO stattfinden.


    Zitat:
    Motorräder mit EU-Typgenehmigungen entsprechen der Mehrheit aller Krafträder, die ab dem Baujahr 2000 in Verkehr kamen. Hier lassen sich drei verschiedene Fälle unterscheiden bezüglich der Reifenfreigabe: Motorrad mit gleicher Reifengröße, jedoch ein anderer Hersteller Motorrad mit geänderten Reifendimensionen innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen Veränderte Reifengröße oder andere Reifenbauart Handelt es sich um eine gleiche Reifengröße, jedoch einen anderen Hersteller, so ist die Umrüstung problemlos möglich und die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Ebenso ist keine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung erforderlich. Dies geht aus Verkehrsblatt 15/2019 Nr. 90 hervor. Geht es um eine geänderte Reifengröße, die jedoch innerhalb der ursprünglich eingetragenen Dimensionen liegt, ist die Änderung ebenso ohne weitere Hürden zulässig. Dies setzt jedoch voraus, dass bereits bei der Fahrzeug-Homologation mehrere verschiedene Reifengrößen eingetragen wurden. Die neuen Reifendimensionen müssen dabei innerhalb der in der Zulassungsbescheinigung oder im COC-Papier genannten Größen liegen. Handelt es sich um eine abweichende Reifengröße oder -bauart, liegt eine Änderung des Fahrzeugs vor. Dies kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Wenn das Motorrad davon abgesehen einem genehmigten Zustand entspricht, so ist eine erneute Begutachtung nach § 21 gemäß § 19 (2) StVZO vorgesehen. Im Anschluss an einen Umbau ist eine solche erneute Begutachtung im Sinne der Reifenfreigabe erforderlich.

    Hallo zusammen,

    Hat jemand irgendein Dokument (Kopie Fahrzeugschein, Brief, o.ä.) rumliegen, in dem die Eintragung der Reifendimension

    Vorne 120/70 ZR 17 M/C (58W) TL

    Hinten 180/55 ZR 17 M/C (73W) TL

    eingetragen ist?

    Brauche das um meine Reifen weiterin fahren zu können.

    Viele Grüße

    Max