Für Euch zur Kenntnis.
in einem anderen Forum wurde der MA der EU direkt angeschrieben und hat folgendes geantwortet:
ZitatAlles anzeigenich bedanke mich für Ihre Anfrage zum Thema der europäischen Urheberrechtslinie, speziell der Artikel 11 und 13. Das Ziel der genannten Artikel ist es, die europäische Kreativwirtschaft zu schützen. Dabei soll eine faire Vergütung für Journalisten und Presseverlage erreicht werden.
Der Artikel 11 soll die Presseverlage stärken. Dies ist wichtig, da in der Realität keine faire Bezahlung für Presseartikel, die von Nachrichtensammlern und Plattformen verwendet werden, stattfindet. Die Möglichkeit sich über verschiedene Nachrichtenquellen zu informieren sehe ich nicht gefährdet. Im Gegenteil: Eine vielfältige Presse ist ein hohes Gut und muss vor dem kommerziellen Missbrauch durch Plattformen geschützt werden! Presseverleger müssen in der Lage sein, eine faire Bezahlung für ihre Inhalte im Internet erhalten zu können. Schließlich übernehmen sie die wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Verantwortung für Ihre Inhalte, ohne dabei von Online-Plattformen und Nachrichtensammlern angemessen entschädigt zu werden. Dabei findet keine Einschränkung der Meinungsfreiheit statt. Hyperlinks, die von einzelnen Wörtern und Fakten begleitet werden, sind von der Urheberrechtslinie ausgeschlossen. Des Weiteren ist die private Nutzung generell ausgenommen. Lediglich für die kommerzielle Nutzung ihrer Inhalte können Presseverlage eine Vergütung verlangen. Das Recht des Verlags unterstützt somit qualitativ hochwertigen Journalismus, ohne das Internet, die Kommunikation und die Informationsfreiheit einzuschränken oder zu zensieren.
Der Artikel 13 spricht das Thema der Wertlücke an. Dabei geht es nicht darum das Internet zu filtern! Stattdessen sollen Plattformen mehr Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen übernehmen und diese wenn möglich im Vorfeld verhindern. Damit sind ausschließlich Plattformen gemeint, deren Zweck es ist, von ihren Nut*zern hoch geladene urhe*ber*recht*lich geschütz*te Wer*ke zu spei*chern und die*se ande*ren wie*der öffent*lich zugäng*lich zu machen. Diesbezüglich wurde der Anwendungsbereich des Artikels 13 streng limitiert (Plattformen wie Spotify, iTunes, Netflix, eBay, Wikipedia, Dating-Plattformen, Software-Entwicklungsplattformen, Blogs, private Homepages, Dropbox uvm. fallen nicht unter Artikel 13). Für die urheberrechtlich geschützten Werke soll eine Lizenspflicht zu einer angemessenen Vergütung für die Inhaber führen. Dienste, die nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden, z. B. Online-Lexika (Beispiel: "Wikipedia") und Anbieter von Online-Diensten, bei denen die Inhalte mit der Genehmigung aller betroffenen Rechteinhaber hochgeladen werden, wie z. B. pädagogische oder wissenschaftliche Repositorien, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Artikels 13. Weder Anbieter von Cloud-Diensten zur individuellen Nutzung, die keinen direkten Zugang zur Öffentlichkeit bieten (Beispiel: Dropbox), Open-Source-Entwicklungsplattformen (Beispiel: github), noch Online-Marktplätze, deren Haupttätigkeit der Handel mit physischen Gütern ist (Beispiel: eBay) werden abgedeckt. Auch Datingplattformen, wie zum Beispiel Tinder, werden nicht erfasst, da deren Hauptzweck nicht darin besteht, urheberrechtlich geschützte Werke zu speichern und zugänglich zu machen. Zusätzlich dazu werden Klein- und Kleinstunternehmen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 13 fallen. Der Artikel 13 verpflichtet die Plattformen auch nicht zu Maßnahmen, wie das automatische Blockieren von Uploads. Stattdessen sollen sie mit den Rechteinhabern zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass nicht autorisierte Werke über den Dienst nicht mehr verfügbar sind, ohne zulässige Uploads (z.B. Memes) ungerechtfertigt zu blockieren. Eine entsprechende Erkennungssoftware würde nur auf Basis der vom Rechteinhaber bereitgestellten Informationen bestehen und folglich nur deren geschützte Werke erkennen. Diesbezüglich sollen die jeweiligen Mitgliedstaaten Leitlinien für die Zusammenarbeit von Rechteinhabern und Plattformen erlassen und dabei insbesondere Grundrechte und die Verwendung von Ausnahmen und Beschränkungen berücksichtigen. Dabei sollen die Plattformen allerdings Beschwerden ohne unangemessene Verzögerung bearbeiten und einer Überprüfung unterzogen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einige Argumente vorlegen konnte, die mehr als nur die Nutzerperspektive beleuchten und Ihnen den Anwendungsbereich der Richtlinie näherbringen. Gleichzeitig verstehe ich die Beunruhigung vieler Internetnutzer. Ich werbe grundsätzlich für eine Versachlichung in emotionalen politischen Themen. Und gleichzeitig gilt: Auch diejenigen, die den Vorschlag ablehnen, müssten konkret benennen, wie wir das Urheberrecht in das digitale Zeitalter führen können. Wie also können wir künftig eine gute Entlohnung geistiger und künstlerischer Arbeit sicherstellen? Sie können sicher sein, dass alle Abgeordneten die Argumente von vielen Seiten gründlich abgewogen haben. Bei allen Bemühungen muss es um einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich der Interessen gehen, der die Grundrechte (Meinungsfreiheit wie das Recht auf geistiges Eigentum) im Blick hat.
Vielen Dank nochmals für Ihr Interesse und beste Grüße
Ihr
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Mitglied des Europäischen Parlaments
Europa- und Wahlkreisbüro