TÜV Problem mit Honda cm 185

  • Du hast vollkommen Recht.
    Blinker sind an Krafträdern bereits seit 1962 Pflicht.
    Nicht vorgeschrieben sind sie nach §54 StVZO an Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor.(Mofa)
    § 54 Fahrtrichtungsanzeiger


    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz +- 0,5 Hz (90 Impulse +- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.


    (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.


    (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.


    (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.


    (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
    1.an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,
    2.an Krafträdern
    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,
    3.an Anhängern
    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
    4.an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind,
    an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,
    5.an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.


    (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
    1.einachsigen Zugmaschinen,
    2.einachsigen Arbeitsmaschinen,
    3.offenen Krankenfahrstühlen,
    4.Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
    5.folgenden Arten von Anhängern:
    a)eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
    b)angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
    c)einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
    d)Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).


    (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.

    Bei meiner CB Lustig gibt es kein Problem, da sie als Leichtkrftrad läuft.
    Bei der CM 185 müssen sie leider dran sein und funktionieren.
    Also fleissig die Kontakte reinigen und mit guter und voll geladener Batterie zum TüV. Dann klappt das schon.

    2 Mal editiert, zuletzt von SHADOWMAN ()

  • Hallo zusammen,
    erstmal vielen Dank für eure zahlreichen Tipps. Werde mich jetzt an die Arbeit machen und fleissig Kontakte putzen. Ich hoffe es wird dann etwas besser. Wenn nicht, muss ich dem TÜV Hirsch sagen, dass es mit einer alten 6 Volt Anlage nach Aussagen von Experten nicht besser möglich ist. Wie gesagt, das Licht geht ja nicht ganz aus, sondern wird nur etwas dunkler. Das mit dem längeren Bolzen für den Seitenständer werde ich auch ausprobieren. Ich habe auch gesehen, das an meinem Mopet nur eine Feder dran ist. Müssen da nicht zwei Federn ziehen?
    Nochmals vielen Dank für alle Tipps. Ich werde mich melden, wie der Kampf mit dem TÜV ausgegangen ist
    Gruss Elmar

  • Ich habe auch gesehen, das an meinem Mopet nur eine Feder dran ist. Müssen da nicht zwei Federn ziehen?


    Es sind tatsächlich eigentlich 2 Federn vorgeschrieben oder eine Feder, die auf Dauerfestigkeit (mehrere tausend Zyklen) geprüft ist.


    Für die CM185 muss es aber eigentlich von Honda eine bessere Lösung als die Gummilösung ab Werk geben.
    Nur einige Maschinen vor 1975 sind durch Honda von der Umrüstung auf Selbsteinklappen ausgenommen worden.


    Gerade wenn's für eine Anfägerin ist, sollte eine sicher Lösung her.
    Für meine Tochter habe ich auch vor 2 Jahren die CB350K auf selbst einklappenden Seitenständer mit Edelstahlfeder umgebaut, wobei Honda dafür selbst keine Lösung hatte.



    Gruß
    Thomi

  • mach wirklich alle kontakte sauber, auch die birnenfassungen und ordentlich kontaktspray drauf. am besten gehst du auch gleich zu einer anderen tüv-stelle. es gibt da schon wirklich enorme unterschiede! :roll: nachprüfung muss nicht beim gleichen erfolgen:wink:

  • Die CM185/200T hatten eine Feder am Seitenständer und bei normaler
    Handhabung funktioniert das System einwandfrei. Bei Entlastung der Maschine
    klappt der Ständer sofort nach oben bis zum Auspuff.
    Aufgrund des Alters können höchstens die Federn ausgeleiert oder verbogen
    sein (letzteres kommt häufiger vor), der Haltebolzen korrodiert weil nicht geschmiert oder es ist wie scheinbar in diesem Fall eine falsche Feder verbaut worden. Dann klappt eben nix mehr ein.
    Ansonsten ist das System so simpel wie bewährt. Die meisten kleinen CM´s haben aufgrund des Alters teilweise auch den Gummiblock unten nicht mehr dran weil verschlissen oder verloren etc. Aber den brauchts für den TÜV auch nicht, da der Ständer auch so seinen Dienst tut und kaum ein Prüfer weiß das da so ein Teil eigentlich dran gehört.