Das steht grundlegend in §29 StVZO. "Z" wie "Zulassung". Der Halter ist verpflichtet...
Da ich das dickere Google und auch viel mehr Zeit habe, habe ich Gerichtsentscheidungen hierzu gesucht.
OLG Koblenz VRS 50 144:
„Bei der sogenannten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zur Überwachung des verkehrssicheren Zustandes eines Kraftfahrzeuges ist es anerkannten Rechts, daß die Nichtbenutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr trotz Zulassung die Vorführpflicht des Halters nicht berührt. Entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung. Anknüpfungspunkt für die Vorführungspflicht des Halters ist nicht die tatsächliche Benutzung des Fahrzeuges, sondern der Umstand, daß das Fahrzeug durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr rechtlich zugelassen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO, Rdn. 20 zu § 29 StVZO m.w.N.)“
siehe auch:
OLG Zweibrücken VM 78 15
BayObLG VRS 58 432, 62 386
KG Berlin NZV 90 362
Ab einem halben Jahr "drüber" drohen dabei übrigens Punkte.