TÜV bei Saisonkennzeichen

  • Das steht grundlegend in §29 StVZO. "Z" wie "Zulassung". Der Halter ist verpflichtet...
    Da ich das dickere Google und auch viel mehr Zeit habe, habe ich Gerichtsentscheidungen hierzu gesucht.


    OLG Koblenz VRS 50 144:
    „Bei der sogenannten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zur Überwachung des verkehrssicheren Zustandes eines Kraftfahrzeuges ist es anerkannten Rechts, daß die Nichtbenutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr trotz Zulassung die Vorführpflicht des Halters nicht berührt. Entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung. Anknüpfungspunkt für die Vorführungspflicht des Halters ist nicht die tatsächliche Benutzung des Fahrzeuges, sondern der Umstand, daß das Fahrzeug durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr rechtlich zugelassen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO, Rdn. 20 zu § 29 StVZO m.w.N.)“


    siehe auch:
    OLG Zweibrücken VM 78 15
    BayObLG VRS 58 432, 62 386
    KG Berlin NZV 90 362


    Ab einem halben Jahr "drüber" drohen dabei übrigens Punkte.

    Cafe Racer, der: ein bisher einwandfrei funktionsfähiges Motorrad, das der Besitzer zerlegt hat und in zehn Forenbeiträgen beschreibt, was er alles damit machen würde, wenn er Zeit, Geld, Werkzeug und Ahnung hätte.

  • Den Text aus der StVZO kenne ich.
    Trotzdem darf ein zum Strassenverkehr zugelassenenes Fahrzeug mit abgelaufener HU in einer Garage stehen; auch wenn dieses von einem öffentlich zugänglichen Platz einsehbar ist.


    Steht das Fahrzeug auf einem öffentlichen Platz, ist natürlich eine HU erforderlich, dies gielt auch auf öffentlich zugänglichen Plätzen.
    Aber in einer Garage darf das Fahrzeug auch ohne gültige HU abgestellt sein.


    Das soll jetzt aber keinesfalls "Kleinkrämerei" sein, aber man sollte auch nicht unnötige Ängste auslösen.


    Guido

  • Wenn es "unnötige Ängste" wären, hätte ich mir nicht extra auf den fundierten Einwand "glaube ich nicht" von Dir die Mühe gemacht, 20 Minuten für Dich die entsprechenden Urteile mit Textauszug herauszusuchen.

    Cafe Racer, der: ein bisher einwandfrei funktionsfähiges Motorrad, das der Besitzer zerlegt hat und in zehn Forenbeiträgen beschreibt, was er alles damit machen würde, wenn er Zeit, Geld, Werkzeug und Ahnung hätte.

  • Rechne ich Dir auch hoch an!
    Aber der recherchierte Text besagt lediglich, dass alle zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge im öffentlichen Bereich eine gültige HU, soweit vorgeschrieben, nötig ist.
    Nicht aber in einer Garage.

  • Rechne ich Dir auch hoch an!
    Aber der recherchierte Text besagt lediglich, dass alle zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge im öffentlichen Bereich eine gültige HU, soweit vorgeschrieben, nötig ist.
    Nicht aber in einer Garage.


    Der oben von CBforever zitierte Text sagt doch klar aus, dass ein angemeldetes Fahrzeug auch eine Vorführungspflicht hat. Nicht nur im öffentlichen Bereich.
    Natürlich wird wohl kaum jemand in eine verschlossene Garage eindringen, um die Plakette zu prüfen, aber falls das gestempelte Kennzeichen mit abgelaufener HU sichtbar ist, kann dir eben ne Strafe drohen, auch wenn es im Carport, in der (einsehbaren) Garage oder sonstwo steht.
    Dürfte selten sein, aber im Zweifel Kennzeichen abschrauben, Plane drüber oder wie in diesen Kleinanzeigenbilder ein möglichst hässliches Küchentuch nehmen. ;)

  • Moin,


    ein zugelassenes FZG benötigt eine HU, egal wo es steht und ob es fahrbereit ist oder nicht.
    Eine Saisonzulassung ist was das Wort sagt, eine zeitweise Zulassung, also benötigt das Fahrzeug in der Ruhezeit keine HU, (muss TÜV haben sagte man als es noch keine Alternativen zu dem Laden gab). Im ersten Monat der beginnenden Saisonzulassung muss die HU gemacht werden.


    Übrigens unterscheidet man auch zwischen einer Anmeldung und einer Zulassung. Soweit mir bekannt sind nicht steuerpflichtige Fahrzeuge lediglich anzumelden, (eine 50er Kreidler beispielsweise oder ein Anhänger für Sportzwecke).


    Willy

    Einmal editiert, zuletzt von Neptun ()

  • Ja, "zugelassen" ist die richtige Terminologie. "Angemeldet" ist nicht korrekt.


    Wobei Anhänger und Mofa eh nicht zur HU müssen, deshalb ist das auch ziemlich egal.
    Übrigens besteht auch keine Steuerpflicht bspw. für Fahrzeuge von Schwerbeschädigten, diese sind dennoch zugelassen. Also Steuerpflicht ist nicht gleich Zulassungspflicht ;)


    Umgangssprachlich kann man imho auch heute noch "TÜV" sagen, das versteht jeder. Dass es nicht korrekt ist, stört ja bei anderen Gelegenheiten auch nicht. Sagt ja auch jeder "Felge" zum Rad. Manches ist eben so.

  • Sicher müssen normale und Sport-Anhänger zur HU,....Mofa Anhänger natürlich nicht.


    Was die Steuerpflicht angeht, schrieb ich ja auch, "soweit mir bekannt".


    Willy

  • Kennt ihr den?



    Bevor ihr jetzt lacht: genau so ist es. Na ja, fast so.


    Die Verpflichtung, die HU alle zwei Jahre (oder bei Mietwagen einem, oder Neuwagen erstmals nach drei) zu erneuern, ist nicht an die Benutzung und schon gar nicht den Abstellort gebunden. Du kannst Dein Motorrad im Garten vergraben oder auf dem Dachboden zerlegt aufbewahren -egal. Solange es zugelassen ist, muss es zur HU. Soll es da nicht hin, musst Du es abmelden. Es ist sogar, wie bei obigem Fahrrad, nicht einmal notwendig, dass man Dein Fahrzeug vor Augen hat. Es soll schon in der Zulassungsstelle fleißige Leute gegeben haben, die anhand des Fahrzeugscheins, also ganz ohne Auto, tätig wurden.


    Logisch, aber das schrieb ich oben schon: ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb des angegebenen Zeitraums gilt als abgemeldet, braucht also keine HU. Im Gegenzug darf es in diesem Stilllegungszeitraum nicht auf der Straße parken.


    Der einzige Grund, warum wir hier darüber diskutieren, ob das Garagentor besser auf oder zu bleibt, ist die Kontrolle im "öffentlichen Raum".
    Ohne konkreten Anlass, z.B. dem Verdacht einer Straftat, darf nur dort Dein Fahrzeug kontrolliert werden. Dabei darf der "öffentliche Raum" eben nicht mit "Straßenverkehr" verwechselt werden. Ein abgemeldetes Auto darf in der Grundstückseinfahrt stehen, weil das außerhalb des Straßenverkehrs auf Privatgrund steht. Das bedeutet aber nicht, dass dort nicht kontrolliert werden dürfte. Stellst Du an gleicher Stelle Dein Auto angemeldet ohne HU ab, bekommst Du die Knolle. Denn öffentlicher Raum heißt, man kann es einfach so sehen, ohne dafür das Garagentor aufzumachen. Geh mal weg von der Polizei und hin zur Politesse, der Mitarbeiterin vom Ordnungamt usw. Die dürften nicht in Deine Garage gehen, aber wenn sie vom Gehsteig aus die rosa Plakette entdecken, dann wird es teuer.

    Cafe Racer, der: ein bisher einwandfrei funktionsfähiges Motorrad, das der Besitzer zerlegt hat und in zehn Forenbeiträgen beschreibt, was er alles damit machen würde, wenn er Zeit, Geld, Werkzeug und Ahnung hätte.

  • Sicher müssen normale und Sport-Anhänger zur HU,....Mofa Anhänger natürlich nicht.


    Was die Steuerpflicht angeht, schrieb ich ja auch, "soweit mir bekannt".


    Willy


    Das ist richtig, ich kenne mich mit Sportanhängern aber auch nicht aus. Zugelassene Anhänger müssen ja zur HU, keine Frage, es ging mir um Anhänger ohne Zulassung, da hatte ich keine Ahnung, nur beim Motorrad ist das meines Wissens wohl nicht HU-pflichtig (also nicht nur Anhänger für Mofas, sondern allgemein für Krafträder).
    Fahrzeuge mit Zulassung und eigenem Kennzeichen...


    ...naja, der Punkt ist ja klar.
    Es ging hier um HU-pflichtige Fahrzeuge, die aktuell zugelassen sind (also nicht welche mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison). Diese sind vorführungspflichtig.