Entscheidend ist der Eintrag in Feld U.1 der Zulassungsbescheinigung, denn durch eine Einzelabnahme findet eine neue Typisierung statt.
Ohne dass ich jetzt jedes Detail des Urteils aus AT gelesen habe, scheint es da aber wohl unterschiedliche Auffassungen zu geben, da ja neue Messwerte nicht akzeptiert wurden. Ich habe aber nicht drauf geachtet ob diese vor oder nach der fraglichen Tat erfolgt ist