Stahlflex Bremsleitungen nach Lenkerumbau

  • Liebes Forum,


    ich besitze -3- Honda XL 125 V Varadero in jeweils anderer Konfiguration (Einspritzer '07, Vergaser '01, Naked-Umbau '07).

    Was bei allen drei gleich ist: Der höhere Lenker (mit ABE).

    In der Vergangenheit war es möglich, eine 3 cm längere Stahlflexbremsleitung zu bekommen, wenn man freundlich fragte - so war es zumindest bisher bei Probrake.de

    Selbige Fa. ziert sich nun, eine so gefertigte Stahlflex (so wie bereits in der Vergangenheit geschehen) mit der KBA-Nr. zu versehen. Der Aufwand für ne Stahlflex ohne ABE wird immens: 42,- fürn TÜV, 36,- für die Eintragung in den Schein, vom zeitlichen Aufwand ganz zu schweigen (erstmal irgendwie nen Termin beim Amt bekommen...), das ganze dann mal 3.


    Meine Bitte, in der Datenbank mal zu schauen, ob es zufällig für das Motorrad X eine Stahlflex gibt, die den (recht simplen) Parametern der gewünschten Leitung entspricht, wollte man nicht nachkommen, warum auch immer, habe ganz lieb und nett danach gefragt. Offensichtlich bin ich denen "zu billig"... Servicewüste halt ...


    Gibt es eine öffentlich zugängliche Datenbank oder Datensammlung, wo ich eine 3 cm längere Stahlflex heraussuchen könnte?

    Habe bei TRW was aufgeschnappt, dass die auch mit einer "alternativen Verlegung mit ABE" werben. Antwort auf meine Anfrage steht noch aus.

    Welche Möglichkeiten hätte ich noch?

    Begutachtungen hin oder her: Ich bin der festen Überzeugung, dass eine 3 cm längere Stahlflex genauso ihren Dienst tut wie die Standardlänge.


    Ach ja, die Daten des Objekts der Begierde: 0950-004-002 (95cm, 45°, 20°), also ziemlich "standard" für ne einfache Frontbremse mit 10cm-Fittingen...


    Freue mich auf konstruktive Beiträge!


    LG

    -==[Schubsi]==-


    ...... der mit der Vara tanzt!

    odo90.jpg ... und es werden immer mehr! :sup1: ...

  • :wink1:


    ABE und KBA-Nummer gelten an einer Stahlfkex-Leitung nur, wenn die Leitung exakt dem Original des in der ABE genannten Modells (oder ggfs. mehrerer dort genannten Modelle) entspricht - eine 3 cm längere Leitung darf nicht die KBA-Nummer für Dein Mopped haben und eine Leitung mit ABE für ein anderes Modell darfst Du an Deinem Mopped nicht verbauen.

    Vielleicht ist da der Hersteller zwischenzeitlich mal auf die Feinheiten "hingewiesen" worden.


    Andere Länge, andere Anschlüsse etc. nur mit Teilegutachten und "kleiner" Abnahme - die Bescheinigung für die Abnahme solltest Du mitführen oder Du lässt die Leitung eintragen.






    :wavey:

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    Meine Maschinen sind alt genug, um selbst zu entscheiden, das macht es manchmal etwas anstrengend, mit ihnen unterwegs zu sein.
    Wenn meine Fähigkeiten nachlassen und ich meine CM 400T nicht mehr fahren kann, dann hole ich mir 'n Motorrad - und wenn's damit nicht mehr geht, 'n Lanz Bulldog.

  • die Bescheinigung für die Abnahme solltest Du mitführen

    Nach meinen Erkenntnissen ist die technische Veränderung unverzüglich - nach allerspätestens 18 Monaten - in die Fz. Papiere einzutragen (TÜV Rheinland sagte mir letztens max 6 Monate). Das Abnahmegutachten kann man danach zwar noch mitführen, es verliert aber seine Wirkung und die Zulassungsstelle trägt die Änderung auch nicht mehr ein --> neue TÜV-Abnahme erforderlich ...


    Diese Variante kenne ich aber schon, habe ich sie doch schon oben in meinem ersten Post aufgeführt ...

    -==[Schubsi]==-


    ...... der mit der Vara tanzt!

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  • Nach meinen Erkenntnissen ist die technische Veränderung unverzüglich - nach allerspätestens 18 Monaten - in die Fz. Papiere einzutragen (TÜV Rheinland sagte mir letztens max 6 Monate).


    Das ist nicht ganz falsch, aber auch nicht ganz richtig. ;)

    Ausschlaggebend ist das, was auf der Bescheinigung steht.
    Wenn drauf steht unverzüglich, dann heißt das unverzüglich. (Ich kenne das auch nur mit 6 Monaten Frist)

    Allerdings gibt es auch die Formulierung:

    "Ist der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren vorzulegen."

    Dann muss das erst gemacht werden wenn das Fahrzeug zB umgemeldet wird. :wink:


    KTM Adventure 1190 R 658153_5.png

  • :wink1:


    Kenne da auch nur die Variante "Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist erforderlich, kann jedoch zurückgestellt werden, bis sich die Zulassungsstelle aus anderen Gründen (z. B. Halterwechsel) mit den Fahrzeugpapieren zu befassen hat."

    Habe aber schon 15 Jahre nichts mehr mit "kleiner" Abnahme gemacht (Zitat ist aus einer Bescheinigung von 2008) - vielleicht ist ja heute (oder in Berlin :roll1:) die Rechtslage anders :nixweiss:






    :wavey:

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    Wenn meine Fähigkeiten nachlassen und ich meine CM 400T nicht mehr fahren kann, dann hole ich mir 'n Motorrad - und wenn's damit nicht mehr geht, 'n Lanz Bulldog.

  • :D
    Genau aus dem Grund hatte ich da mal Stress....deswegen weiß ich das jetzt. :D

    Nach diversen Umbauten an meiner Sommerdose hatte ich einen TÜV-Termin und hab anschließend den Prüfbericht

    ins Handschuhfach gelegt. Der Fall war für mich ja erledigt.

    Zwei Jahre später bei der HU hab ich dann meine Papiere (inklusive der ABE,s, Eintragungen, etc.) dem Prüfer übergeben

    und er hat mit der HU angefangen.

    Während der Abgasmessung hat er dann nebenbei ein bisschen in den Papieren geblättert und hat mir dann plötzlich den

    Prüfbericht der Eintragung unter die Nase gehalten...
    Er hat mich dann auf den Satz mit dem UNVERZÜGLICH hingewiesen...

    Da ER mir aber die Abnahme gemacht hatte (und sich daran erinnern konnte [so häufig sieht man dieses Fahrzeug nicht mehr])
    konnte ich durch einen Beitrag in die Kaffeekasse einen aktualisierten Prüfbericht ergattern mit dem ich

    dann umgehend zur Zulassung bin....
    Das passiert mir auf jeden Fall nicht mehr... :D


    KTM Adventure 1190 R 658153_5.png

  • :wink1:


    "Unverzüglich" stand bei mir nur bei den "großen" Abnahmen (Einzelabnahmen) drin - damit bin ich dann auch direkt von der Prüf- zur Zulassungsstelle gefahren ;D






    :wavey:

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  • Moin Moin!


    Es gibt 3 Moglichkeiten:


    1. "Unverzüglich"

    Das trifft dann zu , wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist und eine neue BE erteilt werden muss, was nur das StVA kann.

    In aller Regel also Einzelabnahmen ;Änderungen der Fzg-Art und ähnlich umfangreiche Änderungen.

    Weiterhin sämtliche Änderungen , die eine Änderung hinsichtlich der KFZ-Steuer, Versicherungsklasse , FS-Klasse nach sich ziehen. Also z.B. Leistungsänderungen.


    2. "bei nächster Befassung"

    bei Änderung mit einem gültigen Prüfzeugnis wie z.B. Teilegutachten , wenn von der Änderungsabnahme nicht die Gültigkeit der BE abhängt (ein solcher Fall ist mir aber noch nie vorgekommen , normalerweise steht im Gutachten , dass die BE bei unverzüglicher Änderungsabnahme nicht erlischt) und die geänderten Daten in der ZBI aufgeführt sind. Also z.B. Änderungen der Höhe.


    3. "Möglich, aber nicht vorgeschrieben"


    Das wäre fast immer z.B. beim Sonderlenker der Fall, wenn für diesen eine erfolgreiche Änderungsabnahme aufgrund eines gültigen Prüfzeugnisses vorliegt . Üblicherweise ist ja der (Serien) Lenker nicht in der ZBI aufgeführt. Oder Stahlflexleitungen mit ABE oder Teilegutachten.



    Bei Mehrfachänderungen , die sich gegenseitig beeinflussen , ändert sich natürlich die Einstufung!

    Daher ist in jedem Gutachten auch ein Hinweis auf weitere Änderungen vorhanden und wie dann zu verfahren ist.


    MfG Volker