Habe mal ausführlich zu dem Thema gegoogelt, von wegen TÜV- und StVZO-Konformität.
Bin dann irgendwo auf einen Brief eines Dekra-Mitarbeiters gestoßen, den ich hier auszugsweise zitiere:
"Bezugnehmend auf §49a (Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze) Absatz 1 StVZO teilen wir Ihnen mit, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.
Die Innenraumbeleuchtung ist in den Vorschriften zur StVZO nicht explizit aufgeführt, die Farbe des Lichts ist nicht festgelegt. Das gleiche gilt für eine nach innen wirkende Fußraumbeleuchtung bzw. eine Taster- und Tachobeleuchtung.
Auch für diese Beleuchtung gelten aber die §§19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis) und 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) StVZO.
Dringt diese Beleuchtung nach außen und beeinträchtigt z.B. die Wirkung der
vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen oder verändert das Signalbild des Fahrzeugs, so ist dies unzulässig weil andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden können. Das gleiche gilt, falls der Fahrer während der Fahrt durch die Beleuchtung abgelenkt oder behindert werden könnte.
Die Wirkung der von Ihnen genannten Beleuchtung muss im Einzelfall beurteilt werden. Falls keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, ist eine Verwendung möglich, eine Abnahme ist dann nicht erforderlich."
Also falls mal die Polizei deswegen meckern sollte (war bei dem, der die DEKRA angeschrieben hat, der Fall: Blaue Selbstbau-Armaturen-Beleuchtung im Auto, die wussten nicht, ob das rechtens ist. Haben sich dann aber in ihren Streifenwagen gesetzt um am Funk nachzufragen und dabei festgestellt, dass ihr Passat auch ne blaue Beleuchtung hat )
Falls es noch jemand genauer wissen will, auf Nachfrage gibts den Namen und die Abteilungsbezeichnung von dem Herrn Dekra-Mitarbeiter.