Klassenänderungen in den Fahrerlaubnisklassen

  • Änderungen in der Fahrerlaubnisverordnung - 2017 -


    Fahrerlaubnisklasse – A2 –
    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit


    a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
    b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,


    die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. (§ 6 Abs. 1)
    Gem. der Auslegungshilfe der EU-Kommission zur 3. EU-Führerscheinrichtlinie, soll die Ableitung von einem Motorrad mit einer Leistung von über 70 kW ausgeschlossen werden.
    Dies wird durch die Verordnungsänderung umgesetzt.


    Besitzstandswahrung
    Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist. (§ 76 Nr. 6a)
    Die Besitzstandwahrung gilt somit ausschließlich für Fahrten im Inland!


    Fahrerlaubnisklasse – B –
    Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist. (§ 6 Abs. 3a)
    Mit dieser Änderung macht der Gesetzgeber von der in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie enthaltenen Möglichkeit Gebrauch, dass die Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW in die Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet hat, einschließen.
    Diese Berechtigung wird künftig mittels Schlüsselzahl 194 im Feld 12 zur Klasse B des Führerscheins dokumentiert. (Anlage 9)
    Fahrerlaubnisse mit Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2016 werden auf den Berechtigungsumfang gem. Schlüsselzahl 194 erweitert. (§ 6 Abs. 6 S.2 i.V.m. Anlage 3)

    Für manche endet zuerst der Verstand und dann die Straße...


    Leg Dich nie mit nem Camper an! Er kennt Stellen, wo Dich keiner wiederfindet.

  • Hm. Ich könnte schwören, Du hättest uns das schon mal erzählt :D
    http://www.honda-board.de/hb/t…-mit-F%C3%BChrerschein-A2

    Cafe Racer, der: ein bisher einwandfrei funktionsfähiges Motorrad, das der Besitzer zerlegt hat und in zehn Forenbeiträgen beschreibt, was er alles damit machen würde, wenn er Zeit, Geld, Werkzeug und Ahnung hätte.

  • tja nu isses amtlich...

    Für manche endet zuerst der Verstand und dann die Straße...


    Leg Dich nie mit nem Camper an! Er kennt Stellen, wo Dich keiner wiederfindet.

  • Ich meine, dass nur sehr wenige Fälle betroffen sind. Die wenigen, die bisher irgend ein PS-Monster auf 35 kW gedrosselt haben, bauen die eh nach der TÜV-Abnahme wieder aus.
    Die meisten 48 PS-Fahrer möchten tatsächlich erst mal etwas "Vernünftiges" fahren, sowohl vom Gewicht als auch der Beherrschbarkeit.
    Ärgerlich nur, dass sich im Moment permanent die Vorgaben ändern, weil Liechtenstein die Vorschriften von Monaco nicht anerkennt und der Vatikan gerne die tschechischen Vorschriften für San Marino hätte.
    Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Europaparlament nicht gefällt.

    Cafe Racer, der: ein bisher einwandfrei funktionsfähiges Motorrad, das der Besitzer zerlegt hat und in zehn Forenbeiträgen beschreibt, was er alles damit machen würde, wenn er Zeit, Geld, Werkzeug und Ahnung hätte.

  • Das mit den 15 KW dreirädrig ist auch schon ein ewiges Thema, es ging ja generell mal darum ob das überhaupt über 50ccm mit dem B schein gefahren werden darf, dann kamen sie daher mit wenn die Spurweite mind. 45cm einhaltet gibts die B-Zulassung usw. War eh klar das es ihnen ein Dorn im Auge ist wenn man die PIAGGIO MP3 hernimmt. Da kommt Hr. Sowieso mit lockeren Geldbörse daher sieht das Ding fahrt mal eine Runde und denkt sich: WOW....das ist aber Flott. Und schon bewegt man sich mit satten 280 KG und 40 PS mit max. Geschwindigkeit von 160 KMH, durch den Verkehr ohne richtige Fahrtechnik dafür. Das sie das beschränken wollen war klar. Ich muss sagen ich habe ja auch davon profitiert damals und mir eine LT400 zugelegt mit immerhin 35 PS. Das war auch eine enorme Umstellung zum 125ccm Gerät auch wenn ich Fahrtechnisch doch sehr versiert war. Wenn sich da jetzt jemand draufsetzt der keine Ahnung hat wird mir oft Angst und Bange. So gesehen find ich die Regelung ganz vernünftig aber besser als die 21 Jahre Regelung würde ich einen Kurs finden wie bei uns in Österreich die 125er Klasse. Da musst du 4h Fahrstunden mit dem Roller oder LKR machen und dann darfst du erst im Verkehr fahren.


    Die Drosselung mit max. 70 KW finde ich Ausnahmsweise auch sinnvoll denn 48 KW sind oft unterschätzt in der Leistung. Wenn mann dann eine 1000er runterzüchtet na gut dann habe ich eben nur 48 PS aber das Drehmoment ist immer noch stark aus dem Hub.
    Ich gebe CBforever recht das viele schon vernünftig sind und sagen das reicht zum Erfahrung sammeln.

    Wenn es regnet freue ich mich.........Denn wenn ich mich nicht freue regnet es auch:D