Änderungen in der Fahrerlaubnisverordnung - 2017 -
Fahrerlaubnisklasse – A2 –
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. (§ 6 Abs. 1)
Gem. der Auslegungshilfe der EU-Kommission zur 3. EU-Führerscheinrichtlinie, soll die Ableitung von einem Motorrad mit einer Leistung von über 70 kW ausgeschlossen werden.
Dies wird durch die Verordnungsänderung umgesetzt.
Besitzstandswahrung
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist. (§ 76 Nr. 6a)
Die Besitzstandwahrung gilt somit ausschließlich für Fahrten im Inland!
Fahrerlaubnisklasse – B –
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist. (§ 6 Abs. 3a)
Mit dieser Änderung macht der Gesetzgeber von der in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie enthaltenen Möglichkeit Gebrauch, dass die Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW in die Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet hat, einschließen.
Diese Berechtigung wird künftig mittels Schlüsselzahl 194 im Feld 12 zur Klasse B des Führerscheins dokumentiert. (Anlage 9)
Fahrerlaubnisse mit Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2016 werden auf den Berechtigungsumfang gem. Schlüsselzahl 194 erweitert. (§ 6 Abs. 6 S.2 i.V.m. Anlage 3)