Lästige Reifenfreigaben CBR 1000F SC24

  • Es gelten auch nach Serviceinformationen Michelin (am Beispiel einer VF 1000 nachgelesen) die Vorgaben des BVMI - Abnahme bei abweichendem Profil und DOT 2019

  • Harry, wenn du den Link in deiner "Serviceinformation" genau liest,

    dann mus der Reifen nur dann nicht eingetragen werden, wenn du eine EU-Typgenehmigung hast. Das hat die Bolle aber nicht.


    Folglich tritt Fall 2 zu:


    Zitat

    Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge

    Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.


    Beurteilung:

    Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).


    Bei Bridgestone steht es etwas besser in der Servicebeschreibung, da steht gleich "Fußnote 10" wenn keine Reifen oder Fabrikatsbindung besteht--- also nur mit Eintragung

    Mitglied 221 im Bol d'or Club e.V.
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  • Hm... warum hat mir der Dekra Prüfer dann etwas anderes erzählt?

    Ich vermute deshalb:

    Zitat aus https://assets.adac.de/image/u…t/PDF/TO31763_epkaw3.pdf:

    2. Für das Motorradmodell gibt es eine Reifenfabrikatsbindung.

    Es wurde ein oder mehrere bestimmte Reifenmodelle in die Papiere eingetragen. Keines der Reifenmodell wird aktuell noch angeboten. Es sollen Reifen montiert werden, deren Produktname nicht mit den Eintragungen in den

    Papieren übereinstimmen (können), deren Spezifikationen (Dimensionsbezeichnung, Speedindex,

    Lastindex und Bauart) aber den Eintragungen in den Papieren entsprechen:

    In diesem Fall gibt es in der Praxis allem Anschein nach unterschiedliche Beurteilungen seitens der

    Prüfinstitute. Mehrheitlich reicht die Gleichheit der technischen Spezifikationen (Dimension, Bauart,

    Speed- u. Lastindex) aus für einen formalen Weiterbestand der Betriebserlaubnis. In einigen wenigen

    Fällen wurde die Betriebserlaubnis in Frage gestellt, nur weil der Name des montierten Reifenmodells

    nicht mit den Papiereintragungen übereinstimmte. Offensichtlich gibt es also keine einheitliche Handhabung seitens der Prüfinstitute.

    Zitat Ende

    "Himmiherrgottsakramentkruzifixhallelujasogisagglzementnoamoineischeisshausbürschtnvareggdejamileggstamoasch!"

  • Hm... warum hat mir der Dekra Prüfer dann etwas anderes erzählt?


    Vermutlich weil er sich arbeit sparen wollte. ;)


    Mir hat der TÜV Amberg die Betriebserlaubnis bei der HU entzogen weil bei meinem Fahrzeug mit nationaler Typgenehmigung

    der montierte Reifen nicht zu den eintragungen im Fahrzeugschein passte.

    Aber mir wurde angeboten den montierten Reifen eintragen zu lassen.
    Dem habe ich zugestimmt und ich hab die Eintragung mit anschließender HU bekommen.
    Mit den Papieren dann zur Zulassung und einen neuen Fahrzeugschein bekommen.


    KTM Adventure 1190 R 658153_5.png

  • Hört man öfters von der Dekra, dass hier eine lockere Auslegung erfolgt. Ob das Bestand hat muss zumindest hinterfragt werden. In einer Kontrolle würde ich Probleme nicht ausschließen wollen. Das BMVI hat seine Unterlagen nicht verändert

  • Hört man öfters von der Dekra, dass hier eine lockere Auslegung erfolgt.

    Von der AKE gibt es die "Einheitliche Festlegung Nr. 01-2018 Version 05“ vom 19.01.2021". Die gilt eigentlich für alle Prüforganisationen.

    Kann man hier runterladen:

    https://www.google.de/url?sa=t…Vaw2xAozw62TBlqBc_b-PXUEQ

    Meine KÜS-Prüfstelle hält sich jedenfalls daran und die GTÜ bezieht sich sogar auf ihrer Homepage darauf:

    https://www.gtue.de/de/gtu/pub…vorgaben-und-reifenfinder

    Aber dadurch kann es tatsächlich zu Problemen bei einer Kontrolle kommen, weil man offensichtlich nicht in der Lage ist hier eine eindeutige Rechtslage zu schaffen.

    ManfredK: die Diskussion hatten wir ja schon mal :wink:

  • Mir hat der TÜV Amberg die Betriebserlaubnis bei der HU entzogen weil bei meinem Fahrzeug mit nationaler Typgenehmigung

    der montierte Reifen nicht zu den eintragungen im Fahrzeugschein passte.

    Jo, die wollen nur Geld verdienen :wink:. Zu denen fahr ich nicht mehr hin! Grund: Reifeneintragungen an meiner zweiten SC 09. Beim Wiederaufbau hatte ich keine originalen Felgen, aber Felgen der SC 01. Auf Anfrage beim TÜV Amberg: "Kein Problem, tragen wir ein!" Was auch geschah. Nur: Dafür wurden die originalen Felgen- und Reifengrößen gestrichen! Auf meine Frage warum wurde mir erklärt: "Das muß so! Wenn du originale Felgen auftreibst, müssen die eben wieder neu eingetragen werden!" Dafür wurde die Reifenbindung ausgetragen. 5 Jahre später hatte ich originale Felgen aufgetrieben. Also wieder zum TÜV Amberg. "So einfach geht das nicht! Da müssen wir eine Tachoüberprüfungs- und Hochgeschwindigkeitsfahrt durchführen!" Hä? Bei originalen Serienteilen? Warum nicht bei der Eintragung der nicht serienmäßigen Felgen? Egal, wurde durchgeführt und hat mich einen höheren Betrag gekostet :mad: ! Dafür wurde mir dann wieder die Reifenbindung eingetragen und die SC 01 Größen gestrichen :evil: .

    Seit dem fahr ich zur Dekra!

    Und jetzt kommt der Witz: Bei meiner SC 01 sind beide Felgen- und Reifengrößen eingetragen! Natürlich mit Reifenbindung und dem Zusatz "oder andere mit spezifischer Herstellerfreigabe". Eingetragen vom TÜV Amberg 8 Jahre zuvor!

    "Himmiherrgottsakramentkruzifixhallelujasogisagglzementnoamoineischeisshausbürschtnvareggdejamileggstamoasch!"

  • Ja hatten wir und es hat sich meines Wissens auch nicht verändert, AKE und BMVI sind ja deckungsgleich und auch die Dekra hält sich offiziell dran, wohl aber nicht jeder Prüfer…. Es Menschelt…

  • AKE und BMVI sind ja deckungsgleich

    Sind sie eben nicht.

    Bei Fall 1a steht auf Seite 4 oben bei der AKE-Handlungsanweisung:

    Hinweis: Das gilt auch für technisch nicht veränderte Krafträder mit Genehmigung nach §20 StVZO (ABE)

    Kann man dort leicht selber nachlesen und es wird in der Matrix auf Seite 7, an der die auf der GTÜ-Homepage gezeigte angelehnt ist, noch einmal entsprechend dargestellt.

  • Da steht aber, für alle Reifen ab dem 1.1.2025

    Also erst in 2 Jahren...

    Und das ist genau der Zeitpunkt an dem die Übergangsfrist von der BMVI-Verordnung endet...

    Im Moment kann man ja noch mit 2019er Reifen mit Herstellerbescheinigung fahren.

  • AKE = Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Überwachung

    Da sind wohl alle Prüforganisationen vertreten, wie man auch am Decklblatt sehen kann.

    Da gibt es kein "Alpha-Tierchen".

  • Sind sie eben nicht.

    Genau lesen hat geholfen - du hast recht!

    Und das BMVI wollte das in 2021 oder 22 nicht bestätigen und auf die eigene Veröffentlichung verwiesen


    Da bräuchte es jemanden der Einspruch gegen einen Busgeldbescheid einlegt, damit ein Richter entscheidet wer Recht hat

  • Genau lesen hat geholfen - du hast recht!

    Genau darüber hatten wir auch das letzte mal diskutiert :wink:

    Es gibt zwei unterschiedliche Sichtweisen.