Naja, typisch Amtsdeutsch. Wollen wir das mal auseinanderklamüsern.
Interpretieren könnte man aus Seite 5, wenn Conti den 160er freigibt, muss dieser im Rahmen der Zulässigen Reifenbreiten für 160er liegen, so das alle 160er montiert werden können und da es zudem keine unzulässige Fabrikatsbindung darstellen darf folgt-> das ich mit der Conti-Freigabe auch den 160er Bridgestone fahren darf.
Sehe ich das so richtig?
Das ist wie das Hornberger Schießen.
Für unsere eNTV's ist Pkt.4 maßgeblich.
Und wenn man dieses Schreiben richtig interpretiert müsste man eine erneute Einzelabnahme nach §21 durchführen.
Das Schreiben ist mit einem Gummizug geschrieben und meiner Meinung nach sowohl gut, aber auch schlecht. Kommt dann im Einzelfall auf den Blaukittel an, wie er dieses Schreiben bzw. die Unbedenklichkeitsbescheinigung begutachtet.