CBF500 und neue Reifenfreigaberegelung

  • Hallo zusammen,


    nach dieser Saison stehen hier für eine CBF500 wahrscheinlich neue Reifen an. Die seit 2020 geltenden Regeln machen die Sache allerdings etwas kompliziert:

    Aktuell ist die Maschine mit Bridgestone S21 bereift. Die sollen es auch wieder werden.

    Nur: Für Reifen ab Herstellungsjahr 2020 reicht ja leider keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers mehr (gibt es für die S21).

    Normalerweise ist es für Motorräder mit EU-Typgenehmigung (e..*..-Nummer im Fahrzeugschein hat die CBF) einfach - Reifendimensionen und Geschwindigkeitsindex beachten und gut.

    Aber leider steht im Schein auch der Hinweis "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten".


    Eine Kopie der Betriebserlaubnis (das CoC) habe ich leider nicht.

    Wenn dort nichts zu den Reifen steht, dann wäre der Hinweis, so wie ich es verstehe, egal und es gelten wieder nur die Dimensionen.

    Wenn dort aber etwas steht - was mache ich dann? Selbst die "neusten" Reifenempfehlungen von Honda (2008) nennen nur Altgummi, von denen gerade mal ein Auslaufmodell, der Pilot Road 2, noch zu bekommen ist. Im CoC wird sicher nichts neueres stehen.


    Hat jemand vielleicht ein CoC für die PC39 zur Hand und könnte nachsehen?

    Oder hat irgendwer Erfahrung damit, wie/ob man den Hinweis bei einem Fahrzeug mit EU-Zulassung "ausgetragen" bekommt?

    Hat jemand dasselbe Problem gehabt und der TÜV war mit der Bescheinigung vom Reifenhersteller zufrieden, und hat das dann eben eingetragen?


    Kann ja irgendwie nicht sein, dass es keine einfache Möglichkeit gibt überhaupt noch legale Reifen aufzuziehen...


    :sdanke:

  • Moin und :welcome:


    Die nächste Prüfstelle sollte Dir verbindlich sagen können, ob für Dein Modell eine Reifenfabrikatsbindung in der BE steht - und wenn ja, welche.

    Und die Mitarbeiter dort sollten Dir auch sagen können, ob mein (unzuverlässiger!) Wissensstand stimmt, dass mit der Neuregelung der Reifenzulässigkeitsvorgaben die "Reifenfreigabe gemäß BE" grundsätzlich entfallen ist und nur noch Fabrikatsbindungen, die in der ZB I eingetragen sind, zu beachten sind. Sowas glaube ich mal gelesen zu haben - dass nämlich nur noch zählt, was in der ZB I steht (sowohl Dimensionen als auch Fabrikat).

    Dort nachzufragen dürfte schneller verbindliche Informationen liefern - und die Informationen dann hier zu posten, wäre nett :D


    Wann ich das nächste Mal zu 'ner Prüfstelle komme :nixweiss:


    Wenn es den S21 also in den eingetragenen Dimensionen gibt, bist Du wahrscheinlich bestens versorgt - wenn Du andere als die eingetragenen Größen montieren willst, wird 'ne Einzelabnahme fällig.






    :wavey:

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    Meine Maschinen sind alt genug, um selbst zu entscheiden, das macht es manchmal etwas anstrengend, mit ihnen unterwegs zu sein.
    Wenn meine Fähigkeiten nachlassen und ich meine CM 400T nicht mehr fahren kann, dann hole ich mir 'n Motorrad - und wenn's damit nicht mehr geht, 'n Lanz Bulldog.

  • Danke euch allen für die Antworten! :topX:


    Die Seite vom BMVI habe ich gelesen und ja, das ist erst einmal Fall 1a.

    Das Problem ist der Vermerk im Schein mit den Reifen "gem. Betriebserlaubnis".

    Der ADAC warnt davor, dass in dem Fall die Prüforganisationen auf die entsprechenden Angaben in der Betriebserlaubnis bestehen könnten:

    https://assets.adac.de/image/u…xt/PDF/TO31763_epkaw3.pdf (Abschnitt 1.1.2, beginnt auf Seite 3)


    Es scheinen speziell ältere EU-Typgenehmigte Fahrzeuge zu sein, die trotzdem den "gem. Betriebserlaubnis"-Vermerk haben.

    Ohne den Vermerk ist es nach meinem Verständnis sogar so, dass, entsprechend dem BMVI, gar keine Bescheinigung mehr mitgeführt werden muss, wenn die Reifen von 2020 oder neuer sind. Denn Reifendimensionen und Geschwindigkeitsindex sind alles was dann zählt, und die stehen ja direkt auf dem Gummi. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (oder jetzt teils wohl "Service-Information") nützt dann nur was, wenn ihr mit einem nicht-EU-Fahrzeug beim TÜV aufschlagt (oder natürlich mit anderen Reifendimensionen), und die Bereifung abnehmen lassen wollt/müsst.


    Es ist schon klar, dass man wahrscheinlich ohne Probleme über den TÜV kommt - wenn sonst alles in Ordnung ist und man nichts abenteuerliches auf den Felgen hat.

    Bei einem geläufigen Reifenmodell in Standardgröße gucken die nicht mal in ihrer Datenbank nach, geschweige denn dass sie bisher jemals den Wisch von Reifenhersteller sehen wollten. Aber falls der Prüfer mal 'nen schlechten Tag hat, und die Erfahrung gerne mit dem Kunden teilen möchte... wenn es dann formell unglücklich auskommt mit dem, was in der Betriebserlaubnis steht ist's halt blöd :nixweiss:


    Zur Prüfstelle muss ich auch erst nächstes Jahr wieder. Der Gedanke hier ist mir gekommen als ich über die neue Reifenregelung gelesen habe, nicht weil es gerade akut wäre.

    Habe aber einmal beim TÜV Nord nachgefragt. Dort gibt es extra eine Kontaktmöglichkeit für solche Fragen :)

    Falls da eine sinnvolle Antwort kommt, werde ich das hier teilen.

  • :wink1:


    Deswegen empfehle ich ja, bei der Prüfstelle Deines Vertrauens mal nach der BE und eventuellen Fabrikatsbindungen zu fragen. Ggfs. trägt der Prüfer bei der nächsten HU auch als Bemerkung in den Prüfbericht ein "Für die Reifengrößen gemäß 15.1 und 15.2 besteht keine Fabrikatsbindung.".


    Sowas habe ich von "meinem" aaS für meinen Scrambler - dort sind andere Reifen per Einzelabnahme ohne Fabrikatsangabe (nur Größen) eingetragen.

    Ein "übereifriger" DEKRA-Prüfer hat mal behauptet, ich dürfte die montierten Dunlops nicht fahren (obwohl sie der Eintragung entsprachen), weil in der Ur-BE stand "nur Bridgestone und Yokohama". Dass Honda die Fabrikatsbindung mit Nachtrag zur BE aufgehoben hat, hat ihn ebensowenig interessiert wie die Eintragung der anderen Größen ohne Fabrikatsangabe.

    Ich bin damit dann zu "meinem" aaS, der hat mir das nochmal schriftlich gegeben, dass für die neuen Größen keine Fabrikatsbindung besteht - und seitdem fasst dieser DEKRA-Prüfer meine Moppeds nicht mehr an :D ich musste, auf der Prüfstelle jetzt schon ein paarmal warten, bis ein anderer Prüfer frei war ... :roll1:






    :wavey:

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  • Manfred, kannst Du uns dafür auch 'nen Link angeben? Dass wir uns was ausdrucken und dem nächsten "strengen" Kontrollorgan zum Lesen geben können?






    :wavey:

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  • Ein "übereifriger" DEKRA-Prüfer hat mal behauptet, ich dürfte die montierten Dunlops nicht fahren (obwohl sie der Eintragung entsprachen), weil in der Ur-BE stand "nur Bridgestone und Yokohama". Dass Honda die Fabrikatsbindung mit Nachtrag zur BE aufgehoben hat, hat ihn ebensowenig interessiert wie die Eintragung der anderen Größen ohne Fabrikatsangabe.

    Auf genau so ein Theater habe ich eben keine Lust, deswegen ja die Überlegung, was die nachweislich problemfreie Variante ist. Habe keine "Stammprüfstelle", aber mal sehen was bei der allgemeinen Anfrage beim TÜV rauskommt.

    Mein Plan B ist im Zweifel die HU in einem Rutsch mit dem Reifenwechsel in der Werkstatt machen zu lassen. Mit etwas Glück sind die Reifen nicht weit vom geplanten HU-Termin fällig, so dass es gut auskommt und dann dürfen die sich mit der Diskussion rumschlagen :roll1:

    Man kann sicher eine Bindung austragen lassen... aber wozu, der entsprechende Vermerk wurde kraft Gesetz für ungültig erklärt

    Hinweise, dass der Vermerk bei EU-Typgenehmigungen hinfällig ist, gibt es wohl. Auch das Infoblatt des ADAC sagt, dass es sich hier vielleicht nur um stumpf übernommenen Text bei der Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere handelt, der eigentlich hätte entfernt werden sollen. Das sagt aber auch, dass es trotzdem keine Plakette gibt, wenn der Prüfer das anders sieht. Deswegen würde mich auch interessieren wo genau das steht.

  • Daraus ist - zumindest für mich - nicht ersichtlich, dass (bzw. unter welchen Umständen) eine Reifenfabrikatsbindung, die ggfs. in der Betriebserlaubnis eingetragen ist und auf die der Hinweis in der ZB I verweist, kraft Gesetzes ungültig ist.

    Und wenn ich das da schon nicht erkenne, kann ich damit garantiert auch kein Kontrollorgan beeindrucken.


    Wir sind nun mal in D, wo seltenst nach dem Prinzip "alles was hier nicht ausdrücklich erwähnt ist, ist ungültig" verfahren wird ... :wink1:






    :wavey:

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  • https://www.adac.de/-/media/pd…freigaben-motorraeder.pdf


    reifenfreigaben-motorraeder.pdf


    In diesem ADAC Dokument gibt es ein paar Dinge zu denen ich eine Anmerkung mache (Gelb im PDF Dokument markiert)


    Das Dokument wurde in 2019 zuletzt aktualisiert und berücksichtigt nicht die letzten Ergänzungen des BMVI (siehe Link im vorherigen Post)


    Der Punkt 1.1 Ziffer 3 berücksichtigt z.B. nicht die aktuelle Gleichstellung der Reifenbauart. Bei meiner AT ist z.B. hinten ein "Radial" Reifen in der COC eingetragen. Viele Offroadreifen sind aber nur in einer Version als Diagonalreifen verfügbar. Nah dem ADAC Dokument müsste ich eine Eintragung bei einer Prüforgansisation anstrengen. Dem ist aber nicht so. Ich darf mir eine beliebige Reifenbauart (Diagonal, Diagonal mit Gürtel ("B") oder Radial) heraussuchen wenn der Reifen ansonsten der COC entspricht. Gleiches gilt für den Speedindex bei M+S Reifen. Der darf in Kombination mit einem Aufkleber über die zulässige Vmax auch einen niedrigeren Speedindex aufweisen. EU-Recht schlägt hier das DE Recht


    Punkt 1.2 Abweichende Reifengrößen sind genehmigt (ohne Abnahme) wenn der Reifen innerhalb der in der COC genannten Größenspanne liegt (Fall 1b der BMVI Veröffentlichung)


    Punkt 2: Für Fahrzeuge mit einer EU-Zulassung (Feld K der Zulasssungsbescheinigung) ist das eine nette Meinungsäußerung die in den EG-Richtlinien keine Begründung findet. Alle Einschränkungen hinsichtlich Reifenhersteller und -Profil sind bei EU - geprüften Krafträdern nach EU-Recht nicht zulässig und damit hinfällig. "Reifenfreigaben" haben keinerlei rechtliche Bedeutung. Die bestehenden Regelungen von 2008 sind aufgehoben.


    Punkt 2.1: Nach EU-Recht auch in DE nicht gültig, wenn das Motorrad eine Typprüfung nach EG-Recht hat (Feld "K") ABER. Alle Reifenbindungen für Fahrzeuge mit DE-Typprüfung bleiben ohne Einschränkung in Kraft (Das betrifft fast alle Motorräder die bis 1999 zugelassen wurden) Siehe Fall Nr. 2 BMVI


    Punkt 2.2: Ist eine Meinung des ADAC.... eine rechtliche Grundlage dafür gibt es nicht, da eine Bedienungsanleitung kein rechtliches Dokument ist. Stellt den Versuch dar durch die Hintertür das Produkthaftungsrisiko einzuschränken. Für Fahrzeuge mit EU-Typprüfung (Feld K) keine Bedeutung! Nach ECE R75 geprüfte Reifen sind zugelassen. Sollte ein Fahrzeug für einen Reifen mit ECE R75 nicht tauglich sein, muss der Fahrzeughersteller aktiv warnen.


    Punkt 2.3 ist durch die BMVI Veröffentlichung überholt. --> siehe BMVI Veröffentlichung die im Verkehrsblatt erfolgt ist oder den bereits geposteten Link


    Punkt 2.4 Ist eine Meinung des ADAC



    Damit es keine Missverständnisse gibt: Für Fahrzeuge mit Reifenbindungen (egal welcher Art) die über eine DE Typprüfung verfügen (etwa bis 1999; siehe Feld K) bleibt die Reifenbindung ohne Einschränkung erhalten. Reifenfreigaben haben keine rechtliche Bedeutung mehr und dienen nur noch als Arbeitsgrundlage für die Eintragung nach § 19 (3) StVZO. Alle Veränderungen sind abnahme und eintragungspflichtig


    Das ganze natürlich nur für Reifen die nach 01/2020 produziert wurden.

  • Daraus ist - zumindest für mich - nicht ersichtlich, dass (bzw. unter welchen Umständen) eine Reifenfabrikatsbindung, die ggfs. in der Betriebserlaubnis eingetragen ist und auf die der Hinweis in der ZB I verweist, kraft Gesetzes ungültig ist.


    :wavey:

    Die gesetzlichen Grundlagen findest du: Zitat: Die Bereifung wird im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Krafträdern (Fahrzeugen der Klasse L) gemäß Anhang XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen bzw. Kapitel 1 Anhang III der vorangegangenen Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen geprüft


    Zitat Ende


    Die Veröffentlichung des BMVI findest du auch im Verkehrsblatt und damit die entsprechende "Gesetzeskraft"


    Und auch hier die Einschränkung: Wir reden über Motorräder mit EU-Zulassung!!

  • Bei Motorrädern mit EU-Zulassung sehe ich überwiegend Vorteile, mit einer CBF dürfte man wenig Probleme haben.

    Bei Altmotorrädern mit ABE - wie einer CB500 - hingegen ist der Sachverhalt komplizierter.


    Gleich dazu, aber zunächst: Gleiche Reifenbauart bspw.: Bedeutet das, ein B-Reifen geht?

    So schreibt mopedreifen.de zum neuen Michelin Road Classic:

    Fehlende Rechtsverbindlichkeit ist im Zweifel eben wenig überzeugend.


    Aber mal zu ABE-Motorrädern:

    In "Motorrad" 15/2020 ist ein Interview mit Gerhard Poggenpohl abgedruckt, der Fachreferent im Bereich Technik-Kompetenz des Tüv Nord in Dortmund sei: Auf die letzte Frage antwortete er folgendermaßen:

    Zitat von G. Poggenpohl, Tüv Nord

    Bei einem Motorrad mit einer deutschen ABE als Zulassungsgenehmigung gilt: Wenn der Motorradfahrer hier bei unveränderter Reifengröße nur ein moderneres Reifenfabrikat gegenüber der ursprünglichen Fabrikatsbindung fahren möchte, wird dies bei der HU anerkannt und die Plakette erteilt, sofern es eine aktuelle Reifenherstellerbescheinigung gibt.

    Im Prinzip also doch alles beim Alten, wenn die Reifengröße nicht abweicht? Beim Tüv wohl schon, aber auch bei jeder polizeilichen Kontrolle?


    Dazu gibt es auch einen Bericht in der noch aktuellen "Motorrad News" 5/2021, Seite 50:

    Zitat von Motorrad News

    Für einen kräftigen Hoffnungsschimmer sorgt nun eine Arbeitsanweisung des AKE. Dieser "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch" ist ein Gremium, besetzt mit Vertretern aller zugelassenen Prüforganisationen zur Fahrzeugüberwachung. ... In der "Einheitlichen Festlegung Nr. 01-2018 - Version 05" vom 19. Januar 2021 stellt der AKE konkrete Handlungsanweisungen im Rahmen der Hauptuntersuchung zur Verfügung, in denen die Prüfstellen angewiesen werden, auch bei älteren Fahrzeugen mit nationaler Zulassung die gleichen Regelungen anzuwenden wie bei Fahrzeugen mit EU-Zulassung. Damit würde der lästige Eintragungszwang entfallen - wenn das Reifenformat und die sonstigen Spezifikationen beibehalten werden.

    Das liest sich ja noch besser.

    Diese Handlungsanweisung hätte ich gern schriftlich, dann hat man was in der Hand, aber beide Artikel werden ich wohl mal digitalisiert mitnehmen, falls ich mir als nächstes die Michelin - Belt - Diagonalen auf meine alte CB draufziehen lasse. Aber erst nach der HU.


    Ich habe aber das Gefühl, weder Gesetzeslage noch deren Anwendung ist eindeutig, nachvollziehbar und einheitlich.