CB 250 K4- Baurat moniert Seitenständer

  • Also nochmal für die maximal ungläubigen:


    $61 der STVZO:

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    § 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

    (1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
    (2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
    (3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.


    Und der in Punkt 3) angeführte Anhang:



    der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

    (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19),

    geändert durch die a)Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18).


    und da sind wir wieder bei dem oben verlinkten Dokument!


    Zwar sagt §72:


    (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.

    Aber da die EWG Richtlinie von 1993 ist gilt sie gemäss §72 als Nachrüstvorschrift und ist dementsprechend zu beachten.


    mfg GS_man

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    A>bort R>etry P>anic?


    PS: Ich nehme mich selbst nicht ernst, Du bist selbst schuld, wenn Du es tust!

  • Aber da die EWG Richtlinie von 1993 ist gilt sie gemäss §72 als Nachrüstvorschrift und ist dementsprechend zu beachten.


    mfg GS_man

    Dazu gibt es keinen Hinweis in den Gesetzen, Verordnungen usw..... die ECE ist erst 1993 in Kraft getreten und es gibt in der gesamten ECE Vorschrift keinen Hinweis auf eine rückwirkende Gültigkeit. Im Amtsblatt der EU ist nachzulesen ab wann sie in Kraft getreten ist.


    Sei doch bitte so gut und begründe die Version einer Nachrüstpflicht für Honda Motorräder mit EZ vor 1976 besser noch wäre ein Fundstelle in irgendwelchen Unterlagen. Nach Aussagen von Honda aus 1992 ist mit Bestätigung des KBA keine Nachrüstpflicht vorhanden gewesen.


    P.S. auch in den alten Versionen der StVZO mit noch vollständigem §72 gibt es keinerlei Hinweise.


    Edit:


    Um Klarheit zu bekommen, ob die Aussagen von Honda aus dem Jahr 1992 noch Gültigkeit besitzen habe ich gerade die Homologation von Honda angefragt. Kann hier also erstmal eine Pause eingelegt werden.

  • Dazu gibt es keinen Hinweis in den Gesetzen, Verordnungen usw..... die ECE ist erst 1993 in Kraft getreten und es gibt in der gesamten ECE Vorschrift keinen Hinweis auf eine rückwirkende Gültigkeit. Im Amtsblatt der EU ist nachzulesen ab wann sie in Kraft getreten ist.

    Hi


    Es ist korrekt, in der ECE gibt es keinen Hinweis auf gültigkeit ab Baujahr, weil es einfach nur so ist, dass diese Vorschrift gilt. Alle Seitenständer müssen dieser Vorschrift gemäss ausgeführt sein unabhängig vom Baujahr und bis dahin erteilter BE.

    Dementsprechend sind diese Vorschriften als "erlassene Nachrüstvorschrift" gemäss §72 zu werten.



    mfg GS_man

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    PS: Ich nehme mich selbst nicht ernst, Du bist selbst schuld, wenn Du es tust!

  • Ist es vielleicht möglich, dass die ECE keinen Hinweis auf das Baujahr hat, weil es nur für Fahrzeuge gilt die die ECE betrifft? ;)

    Ein Fahrzeug das vor erfinden der ECE seine Betriebserlaubnis bekommen hat, kann doch nicht nach Vorschriften

    geprüft werden die zum Bauzeitraum noch gar nicht ansatzweise erfunden waren.

    Btw...ich habe jetzt gerade zwei Fahrzeuge zur HU hier stehen die kein Bremslicht haben
    und ein Fahrzeug mit "Blink/Stop". ;)


    KTM Adventure 1190 R 658153_5.png


  • Ein Fahrzeug das vor erfinden der ECE seine Betriebserlaubnis bekommen hat, kann doch nicht nach Vorschriften

    geprüft werden die zum Bauzeitraum noch gar nicht ansatzweise erfunden waren.

    Hi


    Warum nicht?

    Siehe Nachrüstvorschrift für Warnblinkanlagen....

    Wenn Nachrüstvorschrift ( weil mit §62 in STVZO übernommen) dann ist danach zu prüfen.


    mfg GS_man

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    PS: Ich nehme mich selbst nicht ernst, Du bist selbst schuld, wenn Du es tust!

  • Dementsprechend sind diese Vorschriften als "erlassene Nachrüstvorschrift" gemäss §72 zu werten.



    mfg GS_man

    Ob dieser Schluss den du machst so korrekt ist bezweifle ich - aber ich bin natürlich kein Jurist. Wenn man diesen Schluss auf alle anderen technischen Gesichtspunkte übertragen würde, hieße das z.B. auch dass jetzt alle Motorräder, unabhängig vom Baujahr die Euro5 erfüllen müssten, oder dass alle ABS losen Motorräder mit ABS ausgerüstet werden müssen.


    Mit Ausnahme der Warnblinker für 4-Rad Fahrzeuge gibt es keine pauschale Nachrüstpflicht von technischen Ausstattungen. Alle Fahrzeuge werden so behandelt wie sie am Tag der Erstzulassung ausgerüstet wurden, sofern nicht über einen Widerruf der Betriebserlaubnis eine technische Nachrüstung im speziellen Fall erforderlich wurde. Genau das ist damals bei der Seitenständeraktion erfolgt. Das KBA hat die bisherige Betriebserlaubnis für Honda Motorräder ab EZ 1976 widerrufen und eine neue Betriebserlaubnis mit einem umgerüsteten Seitenständer ausgesprochen. Jeder Kunde wurde darüber schriftlich informiert.


    Die von mir kontaktierte Homologationsabteilung wird eine der beiden Auffassungen (generelle Nachrüstpflicht oder keine generelle Nachrüstpflicht für Fahrzeuge vor 1976) klären. Das Ergebnis werde ich veröffentlichen wenn es vorliegt.


    Werwolfi Die Richtlinie 93/31 musste bis 14.06.1995 durch die EU-Staaten umgesetzt werden, die darauf basierende Richtlinie 2000/72 EG war bis 31.12.2001 umzusetzen. Betrifft nach den Texten der Richtlinie nur Fahrzeuge die NACH in Krafttreten der Richtlinie für den öffentlichen Straßenvekehr zugelassen wurden.


    Zur Richtlinie 93/31 EWG gehört ja die Rahmenrichtlinie 92/61 EWG vom 30.06.1992. Dort wird ein gemeinsamer Binnenmarkt mit Umsetzung ab 31.12.1992 gefordert. Bis zu diesem Datum waren die Zulassungsvorschriften in der EU Länderspezifisch. Mit der Rahmenrichtlinie wurde damals die Grundlage geschaffen, dass die Technik/Ausstattung von 2- und 3rädrigen Fahrzeugen in 47 Punkten vereinheitlicht wurden. https://eur-lex.europa.eu/lega…=CELEX:31992L0061&from=DE

    Diese Rahmenrichtlinie ist eindeutig für die Vereinheitlichung des Marktes ab dem 31.12.1992 (also zukunftsorientiert) formuliert. Geht schon aus der Einleitung hervor. Im Anhang 1 sind dann auch die 47 zu regelnden Punkte aufgeführt (Ständer = 40)


    Deswegen gilt für deine beiden HU Kandidaten - Bremslicht ist nur dann gesetzlich notwendig wenn es am Tag der Erstzulassung vorgeschrieben war.

  • Werwolfi Die Richtlinie 93/31 musste bis 14.06.1995 durch die EU-Staaten umgesetzt werden, die darauf basierende Richtlinie 2000/72 EG war bis 31.12.2001 umzusetzen. Betrifft nach den Texten der Richtlinie nur Fahrzeuge die NACH in Krafttreten der Richtlinie für den öffentlichen Straßenvekehr zugelassen wurden.

    Darauf wollte ich hinaus.

    Die oben von mir angesprochenen Fahrzeuge haben vor einer Viertelstunde alle ihre neue Plakette bekommen. :D


    KTM Adventure 1190 R 658153_5.png

  • :-) Daran hab ich jetzt nicht gezweifelt.....


    Das Problem an dieser Seitenständergeschichte.... es geht um Fahrzeuge die jetzt fast 50 Jahre alt sind. D.h. ein Prüfer muss die damaligen Richtlinien noch kennen. Der heute 30, 40 oder 50 Jahre alte Prüfer muss diese alten Kamellen nachschlagen und die damaligen Gesetze/Vorschriften auf mögliche verpflichtende Änderungen überprüfen. Das ist mit der Neufassung des §72 StVZO nicht leichter geworden.


    Um das alles in den Griff zu bekommen, muss heute ein Prüfer der z.B. ein H-Gutachten erstellt sehr tief in der Materie stecken und teilweise auch ganz tief in den Archiven stöbern.


    Interessanter aber nicht einfacher Job.

  • Ich hatte vor zwei Wochen erst einen Kandidaten zur §23 Untersuchung hier.


    Uiuiui.....


    Gut das der Senior-Chef noch ein paar Prospekte zur Untermauerung des Original-Zubehörs hatte.

    Trotzdem bekam die Kiste kein H. Da muss man nochmal nachbessern... :D


    Der deutlich unter 40 jährige Prüfer der Anfang März hier war, wollte eine Plakette aufgrund des Blink/ Stop nicht vergeben.
    "Wir sind doch hier nicht in Amerika."

    :D




    Aber um den H-Gedanken nochmal weiterzuführen.....

    Wenn ich eine Honda habe, für die das KBA keine Nachrüstpflicht ausgesprochen hat,
    ich die Feder aber nachgerüstet habe....

    Dann ist sie ja nicht mehr im Originalzustand....
    Müsste ich dann wieder zurückrüsten um das H zu bekommen? :gruebelx:



    Schade das der TÜVer schon wieder weg ist... :D


    KTM Adventure 1190 R 658153_5.png

  • Üblicherweise sind H-Gutachter halbwegs tolerant wenn es um Änderungen geht die die Sicherheit verbessern. Wenn das ganze am Ende noch eine zeitgenössische Änderung ist, sollte es keine Probleme geben.


    Um am Beispiel der 250er K4 zu bleiben...... ein Umbau des Seitenständers war in der Vergangenheit nicht vorgeschrieben (ja ich weiß - derzeitig strittige rechtliche Meinung). Wenn jetzt jemand in den 80igern oder 90igern mit damals verfügbaren Teilen den Seitenständer zu einem "selbst-einklappenden Ständer" umgebaut hat, gibt es keine Probleme. Gleiches würde gelten wenn er z.B. mit einem Bremslichtschalter am Seitenständer eine elektrische Sicherheitsschaltung eingebaut hätte.


    Die Verwendung einer nicht OEM Lackierung die eine nicht zeitgenössische Farbe beinhaltet ist da deutlich kritischer und verhindert meist das H-Kennzeichen.

  • [...] Wenn jetzt jemand in den 80igern oder 90igern mit damals verfügbaren Teilen[...]

    Joa, der begutachtende meinte auch Teile +/- 10 Jahre sind kein Grund das H zu verweigern.


    Aber der Radio musste demontiert werden..... :D :D :D


    Verweigerungsgrund war dann tatsächlich der Lack.


    KTM Adventure 1190 R 658153_5.png

  • Das Wichtigste ist doch, daß jeder im eigenen Interesse nachrüsten darf.


    Bzgl der Begutachtungen für H- Kennzeichen, werden sich einige Leute, die dieses zB bei Autos noch noch vorhaben, in absehbarer Zeit sowieso noch umschauen.

    Nach dem wir jetzt schon ein mehrfaches an H-Kennzeichen an Alltagsautos als vor ein paar Jahren haben, steht ernsthaft in der Diskussion, als zu erfüllendes Merkmal für die H-Zulassung, dann auch den geforderten Zustand 2 auch durchzusetzen. Man will einfach nicht mehr, der in den nächsten 3 bis 5 Jahren weiter zu erwartenden Flut, der dann aufgrund besserer Rostvorsorge überlebenden 30 jahren Alltags"möhren", die Tür zu den Umweltzonen einfach so öffnen, bzw auch nicht auf die KFZ Steuer der Autos (mit rot/gelb/grünen bis Euro 4 Plaketten) zu verzichten. Obwohl es nicht ganz OK ist, besteht bei einem Fahrzeug welches gerade die HU bestanden hat, die realistische Chance, sich einen Prüfer zu suchen, der darauf noch H vergibt.

    Zustand 2 ist praktisch neuwertig mit wenig Kilometern und die sollen ja auch weiterhin H behalten. Spannend wird es, wenn unter dem Druck von oben den ersten Alltagsautos H Autos dann zB bei einer HU oder anderweitigen Kontrolle der H-Status entzogen werden soll.


    Ich kann übrigens nichts dafür, Es ist auch wirklich schon etwas mehr als nur ein Gerücht und ich weiß, daß bei den Lehrbeauftragten Schulungen der verschiedenen Prüforganisationen, diesbezügliches teilweise hitzig thematisiert wird. Im Prinzip geht es auch hier ums Geld und richtig gerne macht da keine Prüforganisation den Vorreiter. Letztendlich bedeutet es, daß jeder Kunde der im H- Anerkennungswillen aufschlägt und vorschriftenkonform nach Hause geschickt wird, dann nicht nur ein verlorener Kunde (sondern auch seine Freunde) ist und weniger Geld in der Tasche des Prüfers/Gutachters.

  • Nicht immer die EINE (tatsächlich vorhandene) Nachrüstvorschrift zitieren.... nenn doch mal ein andere Beispiel einer Pflicht-Nachrüstung.

    Fahrzeuge mit Erstzulassung vor 1962 müssen nicht mal Blinker haben und auch nicht nachrüsten.