Der Bund-Länder-Fachausschuss Technisches Kraftfahrwesen hat im Herbst 2008 festgelegt, dass die Eignung eines Reifens für ein bestimmtes Motorrad mit Fabrikatsbindung hinreichend nachgewiesen ist, wenn eine Bescheinigung vom Motorrad- oder Reifenhersteller vorliegt, in der der betreffende Reifen hinsichtlich Typ, Größe, Tragfähigkeit, etc., der Kraftradtyp unter Bezugnahme auf die Serienfelgen für unbedenklich gehalten wird. Seitdem reicht eben das Mitführen einer Reifenfreigabe (seit ein paar Jahren sogar bei abweichender Größe) und es ist keine Änderungsabnahme, Betriebserlaubnisbegutachtung oder Berichtigung der Fahrzeugpapiere erforderlich.
... und weil es mit dieser Regelung immer wieder Stress und Ärger mit Prüfstellen und anderen Kontrollorganen gegeben hat (unter anderem, weil eine "Echtheitsprüfung" in den seltensten Fällen ohne weiteres möglich ist), hat Dunlop sich aus der Reifenfreigaben-Nummer komplett verabschiedet.
Und Bridgestone hat die Fußnote auch nicht aus "guter alter Gewohnheit" da stehen - die steht nämlich erst seit ein paar Jahren dabei. Und bei der Freigabe für die CM 400T steht z. B. der Verweis auf Fußnote 4: "Freigabe Reifenhersteller ohne Eintragung".
Und in der Freigabe steht ausdrücklich:
"Die aufgeführten Reifenkombinationen wurden von der Fa. BRIDGESTONE Deutschland GmbH geprüft.
Alle o.g. Reifen ab Produktionsdatum 10/98 besitzen eine Bauartgenehmigung nach ECE-R 75 oder 97/24/EG.
Die Verwendung der oben aufgelisteten Reifenkombinationen an einem Fahrzeug im Originalzustand gemäß ABE bzw. EG-BE
unter Beachtung der ggf. genannten Auflagen, stellt bei Einhaltung der unter Kapitel I Anh. III der Richtlinie 97/24/EG zur Reifenbreite
einzuhaltenden Forderungen keine Änderung im Sinne des §19 Abs. 2 StVZO dar,
somit ist eine Änderungsabnahme im Sinne des §19 Abs. 3 StVZO nicht erforderlich.
Eine amtliche Befassung sowie die Änderung der Fahrzeug-Papiere sind nicht erforderlich."
So ganz blöd sind sie nämlich bei BT auch nicht ...