Oh jeh,Schraube im Reifen

  • die gesetzliche Definition gilt nicht nur für Dosen


    "§36 Bereifung und Laufflächen
    (2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein.
    Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhängern hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor."

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    Einmal editiert, zuletzt von seutedeern ()

  • Schon in der ersten Zeile des ADAC-Artikels steht "...am Auto fahren?"


    Ist eine XRV 750 ein Auto? - Nein.


    Ist eine GS ein Auto? - Ja.


    Gilt also nur für Dosen und GS.
    Und Anhänger, auf denen defekte GS zur Werkstatt gebracht werden.



    Satz 2 gilt also nicht für Zweiräder.
    Wozu ist es dann notwendig, das hier auszubreiten?


    Es gibt nur sehr wenige Zweiräder bei denen man mehr als ein Rad pro Achse unterbringt.....


    Da eine RD07 serienmäßig vorne auf Diagonal- und hinten auf Radialreifen steht, ist doch klar, dass Halbliters Meldung Unsinn ist.


    Vor allem frage ich mich, was die Frage des Themenstarters mit diesem Senf zu tun haben soll.

    3 Mal editiert, zuletzt von mart!n ()

  • Meine alte RC24/1 hatte vorne einen ME33 Diagonalreifen und hinten ME1 oder ME99R, beides Radialreifen, eingetragen.
    Guido us Kölle

  • Mischbereifung ist und bleibt verboten, Mischbereifung bezeichnet aber das Mischen unterschiedlicher Bauarten: vorn radial und hinten diagonal oder umgekehrt.


    Mischbereifung ist für alle Motorräder mit EG-Zulassung, also auch die CBF600 grundsätzlich erlaubt. Die StVZO wird diesbezüglich durch die EG-Zulassung ausgehebelt.
    Für den konkreten Fall der CBF gilt aber dass in den Papieren vorne und hinten Radialreifen stehen. Daher sind Diagonalreifen im konkreten Fall nicht zulässig.


    Da der TE eine PC38 aus dem Jahr 2004 hat, ist für die gewünschte Reifenpaarung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig, es sei denn ich moniere einen der beiden in den Papieren aufgeführten Reifensätze.


    Eine PC43 benötigt im Gegensatz zur PC38 keine Reifenfreigabe mehr und darf beliebige Kombinationen montieren solange Größe, Bauart, Tragfähigkeit und Geschwindigkeitsindex aus den Papieren eingehalten werden.

  • Zitat von manfredk

    Mischbereifung ist für alle Motorräder mit EG-Zulassung, also auch die CBF600 grundsätzlich erlaubt. Die StVZO wird diesbezüglich durch die EG-Zulassung ausgehebelt.


    Oh, eine interessante juristische Frage. Da gibt es immer mehrere Ansichten.
    Für mich gilt noch die STVZO, seutedeern hat zitiert, ich verlinke nochmal die aktuellste, gültige Version, es geht hier richtigerweise um Paragraph 36, (6):
    http://www.stvzo.de/stvzo/B3.htm#36
    Da steht dasselbe wie oben von seutedeern zitiert.
    Europäisches Recht ist höherrangig, ja, muss aber auch in nationaler Gesetzgebung verankert sein, ansonsten gilt nationales Recht. Man kann gern dagegen klagen, klar, aber der Satz steht momentan so im Gesetz: Mischbereifung ist eben nicht erlaubt laut deutschem Gesetz.


    Mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder eingetragen in der Zulassung mag es Ausnahmen geben, aber im Grundsatz gilt die STVZO - und ist eben verboten. "Grundsätzlich" heißt ja nicht "immer". ;)


    Die Infos zu PC38 und 43 sind absolut korrekt und vielfach kommuniziert. Danke dafür nochmal!


    mart!n: Natürlich kannst du Sportreifen und Tourenreifen mischen, wenn du das für sinnvoll hältst. Es war ja als Replik auf meinen Vorbehalt gemünzt, Touren- und Rennreifen zu mischen. Hier also im konkreten Fall einen Michelin Power RS hinten mit einem PilotRoad 3 vorn. Hältst du das wirklich für sinnvoll? Ich nicht.
    Aber manfredk hat es auf den Punkt gebracht: Für eine PC38 braucht man Freigaben, es bleiben also für hinten zur Auswahl Pilot Road 2, 3 oder 4. Punkt und aus.

  • Da gilt das Offensichtliche:


    Da (noch) nach deutschem Recht zugelassene Fahrzeuge zu Dutzenden ab Werk und nachträglich mit Diagonal- und Radial-Mischbereifung ausgestettet wurden, sind deine Informationen entweder falsch oder unvollständig.
    Mir jedenfalls ist keine AT oder andere Enduro bekannt, die wegen verbotener Mischbereifung bei der HU durchgefallen wäre.
    Dir etwa?


    Wie der Hausjurist weiß, ist das Gesetz das eine, dazu gibt es aber Ausführungsbestimmungen etc.


    Da du weder Jurist noch KFZ-Techniker bist, können wir uns weitere Diskussionen über übliche und gängige Anwendungsfälle, die dir nicht mal bekannt sind, sparen.



    Zumal der Threadersteller ausreichende Antworten bekommen hat, das Thema ist geklärt.

    2 Mal editiert, zuletzt von mart!n ()

  • Oh, eine interessante juristische Frage. Da gibt es immer mehrere Ansichten.


    Dann lesen wir den § 36 StVZO Absatz 6 halt mal....


    Satz 1: (6) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein.


    Satz 2: Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug.


    Satz 3: Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).


    Satz 4: Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.


    Was sagt uns der 36er Abs 6... Satz 1 ist nicht zutreffend weil das Kraftrad weniger als 3,5to hat... Satz 2 ist nicht zutreffend, da Krafträder explizit ausgenommen.... Satz 3 ist nicht zutreffend weil kein Anhänger..... § 36 Absatz 6 ist für Krafträder nicht zutreffend.... sprich du kannst hinsichtlich der Motorradreifen-Bauart machen was du willst und was laut Zulassung (Reifenbindung, Reifeneintragungen; Dimension, Bauart.... usw.) möglich ist.


    Da muss ich gar nicht in den Schlussbestimmungen der StVZO nachlesen, dass EG-Recht die StVZO schlägt.... und solltest du anderer Meinung sein, berücksichtigst du natürlich z.B. auch den 36a und berufst dich da nicht auf EG-Recht.....

    4 Mal editiert, zuletzt von ManfredK ()

  • Ja, danke für den Hinweis @ manfred und seutedeern!
    Entschuldigt bitte!


    Da habe ich es umseitig falsch geschrieben, da hatte ich mich im Vorfeld nicht informiert und heute nur in der S-Bahn meinen tatsächlich falschen Wissensstand zu den Ausnahmen von Absatz 6 dahingeschlonzt, zum Lesen blieb mir wenig Zeit und grundsätzlich habe ich erst morgen wieder genügend Luft dafür. Ist aber keine Entschuldigung.


    Ich hatte bisher den Satz 4 wirklich nie bewusst gelesen und hielt die Mischbereifung grundsätzlich für alle verboten und hielt die realen Modelle (Enduros, mir selbst sind einige Modelle bekannt) alle für ganz normale Ausnahmen.


    Es ist das Schicksal eines Planers, vom Techniker zu lernen. :!: Danke nochmal!
    Dass es für Krafträder kleiner gleich 125ccm anders aussieht, also so wie von mir beschrieben, entschuldigt mich nicht, das hätte ich geschrieben, wenn ich das gemeint hätte.


    Kleines Aber: Ich sehe es aber immer noch nicht so, dass Mischbereifung grundsätzlich erlaubt ist, sondern Absatz 6, der vor der Neuregelung (ich glaube, 2015 hab ich gelesen) der alte Absatz 2a war, aber da bereits schon mit Satz 4, sagt mit Satz 2 imho die grundsätzliche Regelung, von der in Satz 4 mit eben der Ausnahme von Krafträdern > 125ccm abgewichen wird. Und nicht einmal bei denen ist die Mischbereifung grundsätzlich erlaubt, sondern eben nur nicht grundsätzlich verboten.
    Was nicht explizit verboten ist, ist ja nicht gleich explizit erlaubt. Ich hatte vermutet, es ginge um dieses Detail.


    Wichtig für weniger Paragrapheninteressierte ist aber, dass man die Zulassungsbestimmungen einhält - und da ist es für Verbraucher egal, ob Radial- und Diagonal-Mischungen erlaubt oder verboten sind: Wir sehen im Zweifel nur in den Zulassungsbestimmungen und steht da ein "R", heißt das "radial" und darf eben nicht einfach durch einen Diagonalreifen ersetzt werden. Darin stimmen wir ja alle überein.


    Und mit den Optionen, die für den Dreier-Vorderreifen bleiben: Hier gilt die entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung von Michelin.


    Gute Nacht!

  • Ist geklaut :-(



    In der Motorrad waren bei einem GS-Artikel etliche Kästchen, in denen Redakteure wortreich der GS huldigten, von den Heizgriffen bis zum 376l-Tank.
    Das Kästchen einer Redakteurin war leer, bis auf zwei Worte: Prima Auto!


    Die Dame, eine Bekannte, ist berühmt für eine spitze Feder und ein Freund sagt, die sei die einzige dort (gewesen), die kapiert hat, worum es beim Motorradfahren wirklich geht.


    Entsprechend hat sie die völlige Reizlosigkeit dieses Eimers perfekt erfasst.

  • Hallo, ich wuste ja das ich in dem Forum gut aufgehoben bin aber mit so vielen und so schnellen Antworten habe ich nicht gerechnet! Vielen Dank dafür!!!
    Wie in der Überschrift schon genannt, hatte ich mir eine Schraube in das Hinterrad eingefahren (****** Kreutzschlitz auch noch spitz zulaufend:mad:).Ich bin dann zu drei verschiedenen (hab ich`s gut) Motorradwerkstätten gefahren. Fast zu 99,9% die gleiche Antwort: Zweiradreifen dürfen NICHT!!! geflickt werden. Also muste ein Neuer hehr.Nur der Pilot 3 ist momentan schlecht für einen vernünftigen Preis zu bekommen.Deshalb die Nachfrage nach Alternativen.Der Hinweiss auf diesen Link https://motorrad.michelin.de/reifenfreigaben brachte die Lösung (Dank an mart!n und werwöfi). Pilot 4 ist gerade eingetroffen und hatt sogar die Freigabebescheinigung dabei!?!! Werde jetzt schnell zur Werkstatt fahren und den Reifen aufziehen lassen, in der Hoffnung am WE wieder fahren zu können.
    Also nochmal vielen Dank!!!


    siggivdl

    igendwas geht immer

    Einmal editiert, zuletzt von siggivdl ()

  • Fast zu 99,9% die gleiche Antwort: Zweiradreifen dürfen NICHT!!! geflickt werden.
    siggivdl


    Grundsätzlich eine falsche Antwort denn es gibt eine Richtlinie zur Instandsetzung von Reifen --> Seite 4 Punkt 4 --> https://www.hofdmann.de/docs/R…-von-Luftreifen-doc_3.pdf


    Zugelassenes Reparaturmittel: https://kis.rema-tiptop.net/ca…LS3=1&PLS0=3&API0=5112152
    Wer darfs machen - ausschließlich ein Vulkaniseurmeister; Motorradwerkstätten sind also die falschen Ansprechpartner
    Konkrete Reparatur möglich? Kann erst nach Demontage des Reifens beurteilt werden und ist davon abhängig wo genau die Schraube eingedrungen ist und welchen Durchmesser die Schraube hatte.

    Einmal editiert, zuletzt von ManfredK ()

  • Bike & Business hat ein Reparatursystem vorgestellt, bei dessen Anbieter auch KFZler die vorgeschriebene Sachkunde erwerben können, es werden Schulungen angeboten.


    Wird aber wohl kaum wer machen.

  • Hallo nochmal.
    Wohl dem der eine Vulkanisierwerkstatt um die Ecke hat:gruebelx:.Normale Motorradwerkstätten dürfen es nicht.Aber was sollts, Motorrad ist wieder einsatzbereit und einer Tour am WE steht nichts mehr im wege:D.


    siggivdl

    igendwas geht immer