Lästige Reifenfreigaben CBR 1000F SC24

  • Das ist die Nummer einer nationalen ABE/EBE, was bei dem Baujahr auch nicht anders zu erwarten war...

    ABE = Allgemeine Betriebserlaubnis

    EBE = Einzelbetriebserlaubnis nicht Europäische Betriebserlaubnis

    Eine EU-Typgenehmigung sieht z.B. so aus e13*2002/24*0163, nachzulesen hier:

    https://www.motorradreifendire…estungen-bei-motorraedern

  • Das dürfte dennoch egal sein, denn im Schein stehen nur Reifengrößen. Weder Marke noch Typ. Und ich wagenzu bezweifeln, dass irgendein Polizist sich auf die Suche nach der Honda ABE für das 30 Jahre alte Motorrad machen wird.

  • Das dürfte dennoch egal sein, denn im Schein stehen nur Reifengrößen.

    Dann hat doch sicherlich vor vielen Jahren im Zuge einer Einzelabnahme ein a.a.S. die Veränderung abgenommen und wurde vor vielen vielen Jahren passend zu dem damaligen Gutachten von der Zulassungsstelle so in den Papieren eingetragen.... denn ich kann mir nicht vorstellen, dass die Zulassungsstelle den Eintrag in den Papieren ohne Gutachten einfach so geändert hat.... müsste auch schon länger als 10 Jahre her sein, deswegen findest du auch in deinen Papieren keine Unterlagen mehr darüber. In einer Kontrolle wird das wohl auch so von den zuständigen Mitarbeiten so gesehen.....


    Solltest du im Text ein bisschen Satire gefunden haben... sorry war keine Absicht. :-)

  • Neulich war ich mit der AfricaTwin (94, ABE) beim der DEKRA und habe nochmals nachgefragt: Keine Eintragung nötig solange die angedruckten Fakten übereinstimmen. (Also so wie letztes Jahr mit der XX (ABE) , keine Änderung, nach wie vor verwunderlich)


    Er sagte auch noch das inzwischen die Polizei bei Kontrollen online Zugriff auf ihre Prüfdaten hat. Von daher ist es wohl so das auch die zulässigen Reifen vor Ort zu jedem Fahrzeug zügig ermittelt werden können: Input: Fahrzeugdaten , Output: legale Reifen.


    :boesel:

    Immer gut drauf bleiben!
    Gruß - Kolle
    Ohne Navi wär ich schon da :D______________ uBlock+ :topX:

  • Da bräuchte es jemanden der Einspruch gegen einen Busgeldbescheid einlegt, damit ein Richter entscheidet wer Recht hat



    Ich habe mir heute mal den "Gag" gemacht und bin die verschiedenen Prüfstellen (Dekra, TÜV Süd, KÜS) in meiner Gegend abgefahren. "Bewaffnet" mit den Fahrzeugscheinen meiner zugelassenen Bollen, einer Kopie vom Fahrzeugbrief meiner "Standuhr" F2b, einer älteren Herstellerfreigabe von Conti für die CRA2 , CRA 3 bzw, ContiGo! und der neusten Herstellerbescheinigung von Michelin. Zusätzlich ein Ausdruck dieser Seite:

    BMDV - Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern

    und die "aktuellste" Reifenfreigabeliste von Honda (https://www.honda.de/content/d…freigaben_Reifenliste.pdf) für meine Bollen!


    Den verschiedenen Prüfern die Unterlagen in die Hand gedrückt und explizit auf den "Fall 2" der BMDV Beurteilung hingewiesen.

    Ein etwas jüngerer Dekra-Prüfer war sich etwas unsicher und hat noch einen Kollegen hinzugezogen.

    Aber der Tenor war zu meinem Erstaunen bei allen Prüfstellen gleich:

    Sollte ich mit den in der Honda Freigabeliste angegebenen Reifen auftauchen, würden sie mich entweder vom Hof jagen oder das Kuchenblech vom Stempel befreien! Grund: Die Reifen wären ja über 30 Jahre alt! ^^

    Die Reifenfabrikatsbindungen in den Papieren der F2b und der Fd wären sowieso schon durch den Eintrag "o.a. mit spez. Herstellerfreigabe" ausgehebelt. Dabei wäre es egal, ob da nun bestimmte ältere Reifenfabrikate eingetragen sind oder nicht.

    Bei der F2c, die diesen Eintrag nicht hat, sondern nur die Reifengrößen (100/90V18 bzw. 130/80V18 TUBEL.) und den Zusatz "Herstellerfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" gelte die gleiche Regelung. Der Zusatz wäre ja Unsinn aufgrund des Alters der Freigabe von Honda und die dort angegebenen Reifen gar nicht mehr hergestellt werden. Es wäre außerdem egal, ob jetzt Diagonal- , biasbelted- oder Radialreifen montiert sind, solange sich die Reifengrößen nicht ändern. Es müssten keine Änderungen der Reifeneintragungen vorgenommen werden. Bedingung: Ich muss weiter eine Herstellerbescheinigung für die montierten Reifen mitführen. Auch, oder trotz, dass sie nicht mehr als Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVO gelten.

    Würden die Reifengrößen geändert, läge der Fall anders: Sollte ich bei der zweiten F2b (bei der ja noch immer nur die zölligen Größen eingetragen sind) Reifen in metrischen Größen aufziehen, die als Ersatz der zölligen Größen aufgeführt sind oder andere Größen, dann müssten die abgenommen und eingetragen werden. Würde dann bei gleicher Reifengröße ein anderer Hersteller als eingetragen verwendet, würde so wie bei den anderen Bollen verfahren!

    Die Reifenbindung selbst wollte mir keiner der heute befragten Prüfern austragen! Begründung: Sonst könnte ich ja Reifen aufziehen, die zwar den eingetragenen Größen und dem Geschwindigkeitsindex entsprächen, aber evtl. nicht für die Bolle geeignet seien. Als Beispiel: Enduroreifen oder billige "China-Kracher" ohne Herstellerbescheinigung. Gibt es die überhaupt in "V"? :denk:

    Auch meine abschließende Frage, ob das der Beamte bei einer Verkehrskontrolle genauso sieht, wurde bejaht!

    Na dann .... lass ich es mal darauf ankommen und werde bei den nächsten HUs keine Änderungen an den Reifeneintragungen vornehmen lassen und immer die Herstellerbescheinigungen der montierten Reifen mitführen.

    "Himmiherrgottsakramentkruzifixhallelujasogisagglzementnoamoineischeisshausbürschtnvareggdejamileggstamoasch!"

  • Ich habe heute mit meinen beiden Fahrzeugscheinen (VF750F Bj. 86 und TDM850 BJ94) bewaffnet auch mal nachgefragt:

    TÜV Süd:

    Wenn in den Papieren Reifentypen drin stehen, die es noch gibt (in meinem Fall Metzler ME33 und ME99), dann muss ich die fahren.

    Selbst andere Reifen mit Herstellerbescheinigung würde (dieser Prüfer) nicht eintragen.

    Er rechnet so in ein paar Jahren mit einer neuen Regelung...

    Auf meine Frage, was ich tun müsse, wenn ich aktuelle Reifen fahren möchte, konnte er mir keine Lösung anbieten...


    DEKRA:

    Keine Eintragung nötig, wenn die gleiche Reifendimension und Geschwindigkeitsindex gleich oder höher wie in den Papieren.

    Dazu sollte man eine Bescheinigung vom Reifenhersteller haben.

    Gilt auch für Fahrzeuge, die nicht EG zugelassen sind.

    Die alten Reifen gibt es sowieso nicht mehr.

    Das war bei beiden Maschinen bei der letzten HU (Dekra) auch bereits so.


    Jetzt bin ich mal wieder maximal verwirrt

    :D


    Gruß Carsten

  • Das ist ja die verwirrende Gesetzeslage zwischen der BMVI Veröffentlichung und der Veröffentlichung des AKE.....


    Und da wird keiner den gordischen Knoten zerschlagen solange bis jemand von einem Anhänger der 2. Lösung durch einen Anhänger der ersten Lösung kontrolliert und mit Bußgeld belegt wird und danach ein Einspruch durch einen Richter geklärt wird....


    Wir werden das hier nicht auflösen können......

  • Da bin ich bei dir.

    Ich fand es nur etwas schwach vom TÜV Prüfer, dass er mir gar keine Lösung anbieten wollte.

    Ich hab explizit nach einer Eintragung meiner Wunschreifen gefragt, die hat er abgelehnt mit der Begründung einer dazu notwendigen Hochgeschwindigkeitsfahrt und den damit verbundenen Risiken, die er nicht eingehen würde.

    Wohlgemerkt sprechen wir hierbei von den Orginalgrössen, eine Geschwindigkeitsklasse höher als von mir benötigt und mit Bescheinigung des Reifenherstellers.

  • Das führt ja die vorgebliche Intention ad absurdum. Ich kenne die ME33/99 Kombi und auch die BT45. Da würde ich immer BT45 (jetzt 46) fahren. Damals hat sich Bridgestone meine SC16 ausgeliehen für die Fahrten zur Freigabe. Die sind nicht am Schreibtisch entstanden sondern wurden erfahren.

    [SIGPIC][/SIGPIC]

  • Na ja, Wunschreifen für den es nix an Papieren gibt ist ja was anderes als aktuelle Reifen mit passenden Daten auf ein Moped zu ziehen die früher nicht verfügbaren waren.


    Allerdings ist erstaunlich das in aktuellen "ehemals UBBs/Gutachten" klipp und klar drin steht das bei Verwendung des Reifens X auf Fahrzeug Y die Betriebserlaubnis erlischt solange sie nicht eingetrage sind.

    Diesen Punkt hat weder die DEKRA noch den TÜV bei meiner CBR1100XX interessiert.

    Ich werde also einen Teufen tuen und einen solchen Zettel bei einer Kontrolle vor zu zeigen :nono:


    Wenn der Beamte auf Zack ist kommt er da auch mit seinem mitgeführten Equipement an die nötigen Daten ran.

    Derweil sind mir die Aussagen von fast 10 aaS glaubwürdiger als die eines Uniformierten.

    Zitat TÜV: Wenn sie eine Mängelkarte wegen den Reifen bekommen dann kommen sie vorbei, wir stempeln das mit "kein Mangel feststellbar" ab.


    Völlig Gaga :irre:

    Immer gut drauf bleiben!
    Gruß - Kolle
    Ohne Navi wär ich schon da :D______________ uBlock+ :topX:

  • Ich fand es nur etwas schwach vom TÜV Prüfer, dass er mir gar keine Lösung anbieten wollte.

    Ich hab explizit nach einer Eintragung meiner Wunschreifen gefragt, die hat er abgelehnt mit der Begründung einer dazu notwendigen Hochgeschwindigkeitsfahrt und den damit verbundenen Risiken, die er nicht eingehen würde.

    Hast du noch mehr TÜV Prüfstellen in deiner Nähe? Dann frag mal bei diesen nach. Vielleicht hast du ja ein "besonderes" Exemplar eines TÜV Prüfers erwischt. :wink:

    Oder fahr einfach für die HU zur Dekra :D .

    "Himmiherrgottsakramentkruzifixhallelujasogisagglzementnoamoineischeisshausbürschtnvareggdejamileggstamoasch!"

  • Oder fahr einfach für die HU zur Dekra :D .

    ... da fahr ich sowieso immer hin.

    Ich hätte für etwas mehr Rechtsdicherheit die Reifen sogar einzragen lassen.

    Macht aber weder Tüv noch Dekra, nur mit unterschiedlichen Begründungen

  • Wenn's der Kunde entgegen der Beratung ausdrücklich wünscht, trag ich die ein. Wenn eine vernünftige Herstellerbescheinigung vorliegt (kein technisches Datenblatt oder Montierbarkeitsbescheinigung), dann wurde da wesentlich mehr abgeprüft als ich das tun könnte (zumindest bzgl. Fahrverhalten).

    Wenn nix vorliegt, muss ich halt mal ne Weile fahren.

    Was ist, wenn das Ende nichts als ein böser Anfang ist....?