lieber rollertreter,
schauen sie hier:
Definition
die durch die Autobahn-RichtgeschwindigkeitsVO vom 21.11.1978 (BGBl. I 1824) m.spät.Änd. den Kraftfahrern gegebene Empfehlung, eine bestimmte Geschwindigkeit (130 km/h auf Autobahnen oder außerhalb geschlossener Ortschaften auf autobahnähnlichen Straßen) nicht zu überschreiten. Nichteinhaltung hat keine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folge, wohl aber kann sie im Fall eines Unfalls bei der Schadensregulierung aus Gefährdungshaftung nach den §§ 7, 18 StVG zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr führen.
Zitierfähige URL
wollnmer dat ma festhalten, ja???
und nun beginnt die eigenverantwortung, meine!!! freiheit.
die unterbindet im moment keiner, auch wenn derjenige nicht!! 135 fahren will.
und wenn jemand meint, er ist ein opfer, weil er von einem mit 300 km/h angegondelt gekommenen ferraristi weggebombt wird, nun, : dann darf er nicht auf die autobahn, denn:
der ferrarie darf dat.
wenn du aber, rollertreter, soooo genau bist dann: nix mehr wie 3 kilo in den seitenkoffern, 5 kilo im case, nicht überladen (du siehts ja uch nicht gerade nach 52,52 kilolein aus) und wenn du mal jemanden mitnimmst,achte bitte dann auf die zulässige ladung.
auch da kommt wie oben die versicherung--kann.
gute fahrt wünscht bonobo und stellt die frage:
wenn jemand mit 130 km/h angst, bedenken, sorgen hat auf der bab, ist er dann überhaupt geeignet ein kfz zu führen???? sollte er nicht dann önv in anspruch nehmen?
(muss mal mit meinem prof. reden, der stellt u.a. profile :oher, was der dazu sagt.)