das mit haftung wegen mitgebrachte reifen stimmt auch nicht.
Zum einen ist das Urteil des Landgerichts Hamburg für andere Gerichte nicht bindend - zum anderen hängt es stark davon ab welche AGB zum Einsatz kommen. Eine Informations- und Aufsichtspflicht verbleibt beim Auftragnehmer z.B. Abbruch der Arbeiten wenn bei der Montage z.B. ein zu großer Höhenschlag festgestellt wird oder die Verpflichtung die Zulässigkeit der Reifenpaarung zum Fahrzeug zu prüfen.
Aber das ist ja auch gar nicht Thema des Threads - es geht um die Vermutung ob die Arbeiten korrekt ausgeführt wurden oder nicht.... und das kann von uns niemand sagen. Wir kennen nur Äußerungen einer Seite, kennen keinen Reparaturauftrag und kennen keine Rechnung.... Also üben wir uns alle in der Kaffeesatzleserei...